Im Jahr 2019 sind in Österreich mit der 30. und 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung gleich mehrere Neuerungen in Kraft getreten, mit der sich auch einige Vorschriften für Kinder ändern. Das KFV hat die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst:
Klare Regelungen bei der Nutzung von E-Scootern
Egal ob gekauft oder als Leihgerät, der E-Roller als neue Fortbewegungsart boomt. Kinder dürfen ab einem Alter von 12 Jahren ohne Aufsicht mit einem E-Scooter unterwegs sein. Jüngere Kinder müssen entweder im Besitz eines Radfahrausweises sein oder von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Zudem gilt bis zum Alter von 12 Jahren bei der Nutzung von E-Scootern die Helmpflicht. Zu zweit auf einem E-Scooter zu fahren, ist nicht erlaubt. Da E-Scooter dem Fahrrad gleichgestellt sind, muss für die Fahrt mit dem E-Scooter die Radinfrastruktur – bzw. sofern diese nicht vorhanden ist die reguläre Fahrbahn – verwendet werden. Die Nutzung des Gehsteigs ist nicht erlaubt.
Tretroller ohne Elektroantrieb dürfen ab 8 Jahren ohne Begleitperson genutzt werden
Roller bzw. Scooter ohne Elektroantrieb dürfen nun bereits ab dem Alter von acht Jahren ohne Begleitperson benutzt werden. Gefahren werden darf auf Gehsteigen und Gehwegen, in Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen, auf gemischten Geh- und Radwegen sowie in Spielstraßen, sofern diese eine nur geringe Neigung aufweisen. Bisher lag die Altersgrenze bei zwölf Jahren bzw. bei zehn Jahren bei Besitz eines Fahrradausweises.
Änderungen der Altersgrenzen beim Fahrradfahren
Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur mit einer mindestens 16-jährigen Begleitperson Rad fahren. Für Kinder mit Fahrradausweis liegt die Altersgrenze fürs Alleinfahren bei zehn Jahren bzw. 9 Jahren in der 4. Klasse. Nichts geändert hat sich an der Radhelmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.
Immer zu beachten: Kinder sind vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen
Kinder gehören im Straßenverkehr zum besonders geschützten Personenkreis, der vom Vertrauensgrundsatz (§ 3 StVO) ausgenommen ist. Die StVO gibt dabei keine Altersgrenze vor – Körpergröße, Aussehen und Verhalten müssen im Einzelfall eingeschätzt werden.
Der „unsichtbare Schutzweg“
Diese in § 29a StVO verankerte Schutzmaßnahme bedeutet im Klartext: Kindern, die eine Fahrbahn erkennbar überqueren (wollen), ist – mit oder ohne vorhandenem Zebrastreifen – das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Kfz-Lenker müssen dafür notfalls auch anhalten. Egal, ob Kinder einzeln, in Gruppen oder in Begleitung Erwachsener unterwegs sind – diese Regelung gilt immer und überall.
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