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Rechtliche Aspekte einer Scheidung/Trennung

von Mag.a Martina Staffe-Hanacek

Elternbildung
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Wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen, müssen Sie sich über einige rechtliche Schritte Gedanken machen und entsprechende Entscheidungen treffen. Bevor Sie rechtliche Schritte setzen, holen Sie Informationen ein und lassen sich von einer kompetenten Institution beraten, z.B. einer Familienberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin. Überlegen Sie, welche Regelungen für Ihre Kinder und für Sie aber auch für Ihren Expartner bzw. Ihre Expartnerin günstig sind. Fachleute wie Familienmediator(inn)en können Ihnen dabei behilflich sein, diese zu finden. Der Besuch einer Informationsveranstaltung über die psychosozialen Auswirkungen einer Trennung auf die Kinder ist vor einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtend.

Wie kommt es zur Scheidung? Elternbildung

Eine Ehe kann nur durch eine Entscheidung des Gerichts geschieden werden, wobei es zwei Möglichkeiten gibt:

Einvernehmliche Scheidung
Sind sich die Eheleute darüber, dass sie geschieden werden wollen, und über die Scheidungsfolgen einig sowie die eheliche Gemeinschaft (getrennter Wohnsitz ist nicht erforderlich) seit mehr als sechs Monaten aufgehoben, kommt eine einvernehmliche Scheidung in Betracht.

Dafür muss dem Gericht ein entsprechender Antrag sowie ein Vergleich vorgelegt werden, der folgende Punkte regelt:

  • Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Ehewohnung bzw. gemeinsames Haus, Einrichtung, Hausrat etc.) und der gemeinsamen Ersparnisse
  • Regelung der gemeinsamen Schulden
  • Obsorge, Unterhalt und Kontaktrecht für minderjährige Kinder
  • Unterhalt bzw. Unterhaltsverzicht zwischen den Eheleuten

Scheidungsklage
Gibt es keine Einigkeit über die Scheidung bzw. die Scheidungsfolgen muss der oder die Scheidungswillige den Anderen bzw. die Andere unter Angabe eines Scheidungsgrundes (z.B. lang andauernde Trennung, Eheverfehlung wie etwa Ehebruch) auf Ehescheidung klagen. Das Gericht prüft das Vorliegen der vorgebrachten Scheidungsgründe und allenfalls das Verschulden der Eheleute und entscheidet aufgrund der vorgelegten Beweise. Als Beweise dienen zumeist die Aussagen der Eheleute, von Verwandten oder Freundinnen und Freunden. Über die Scheidungsfolgen (Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, Unterhalt für Eheleute und minderjährige Kinder, Obsorge und Kontaktrecht für minderjährige Kinder) ist in gesonderten Verfahren zu entscheiden bzw. kann ein diesbezüglicher Vergleich vor Gericht geschlossen werden.

Wie werden Lebensgemeinschaften getrennt?Elternbildung

Lebensgemeinschaften werden rechtlich ebenso formlos getrennt wie sie begründet werden. Oft ist das Ausziehen einer Person aus einem gemeinsamen Haushalt das Symbol für die Trennung. Im Gegensatz zur Ehe gibt es kein spezielles gerichtliches Verfahren über die Auflösung der Partnerschaft und zur Klärung der Verhältnisse nach der Trennung.

Es muss aber auch in diesem Fall geregelt werden, wie gemeinsam angeschaffte Güter und Ersparnisse aufgeteilt, gemeinsame Schulden geregelt und die Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung bzw. dem Haus gestaltet werden. Unterhaltsansprüche zwischen den Lebensgefährten gibt es nicht. Für Obsorge, Unterhalt und Kontaktrecht zu minderjährigen Kindern gelten dieselben rechtlichen Bestimmungen wie für eheliche Kinder.

Wer hat nach der Scheidung/Trennung die Obsorge für die gemeinsamen Kinder?Elternbildung

Während der Ehe haben grundsätzlich beide Eltern kraft Gesetzes die Obsorge für ihre minderjährigen ehelichen Kinder. Mit der Obsorge für ein uneheliches Kind ist kraft Gesetzes die Mutter allein betraut. Die Eltern des unehelichen Kindes können unabhängig davon, ob sie im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht, vor Gericht oder dem Standesamt vereinbaren, dass beiden Elternteilen die Obsorge zukommt. Auf Antrag eines Elternteils kann aber auch das Gericht beiden Eltern die Obsorge zusprechen, wenn es dem Kindeswohl entspricht.

Sollen nach der Scheidung/ Trennung weiterhin beide Eltern mit der Obsorge betraut sein, müssen sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorzulegen, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist es auch zulässig, wenn das Kind (fast) gleichteilig in den Haushalten beider Eltern betreut wird (Doppelresidenz).

Es kann aber auch vor Gericht vereinbart werden, dass entweder der Mutter oder dem Vater die Obsorge alleine zukommt. Dem anderen Elternteil bleiben dann nur Informations- und Äußerungsrechte sowie das Kontaktrecht.

Kommt keine Einigung zustande, kann das Gericht festlegen, dass während einer sechsmonatigen „Abkühlphase“ die bisherige Obsorgeregelung aufrecht bleibt und dem Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ein ausreichendes Kontaktrecht eingeräumt wird. Nach Ablauf der sechs Monate entscheidet es, ob die Obsorge einem Elternteil allein oder beiden gemeinsam zuerkannt wird.

Das Pflegschaftsgericht entscheidet in einem förmlichen Verfahren. Darin muss geklärt werden, ob es dem Wohl des Kindes besser entspricht, wenn der Mutter, dem Vater oder beiden gemeinsam die Obsorge übertragen wird. Dazu werden die Eltern, das Kind, allfällige Zeuginnen und Zeugen sowie die Familiengerichtshilfe und das Jugendamt befragt und eventuell Sachverständigengutachten eingeholt.

Wer hat ein Kontaktrecht?Elternbildung

Das Kind und jener Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt, haben ein Kontaktrecht. Das Ausmaß des Kontaktrechts ist vom Alter des Kindes und den persönlichen Umständen (Beziehung zwischen Elternteil und Kind, Versorgung während der Ehe oder Lebensgemeinschaft, Distanz zwischen den Wohnorten etc.) abhängig.

Ausmaß und Besuchstage sollen in erster Linie zwischen den Elternteilen und –  entsprechend seinem Alter – dem Kind vereinbart werden. Gelingt das nicht, muss das Pflegschaftsgericht in einem förmlichen Verfahren entscheiden.

Um es Kindern in schwierigen Scheidungs- und Trennungssituationen zu ermöglichen, den Kontakt mit dem getrennt lebenden Elternteil aufrecht zu halten, kann das Gericht Besuchsbegleitung anordnen. Das Kontaktrecht wird dann in der Gegenwart einer neutralen dritten Person mit entsprechender fachlicher Eignung ausgeübt. Weiters kann die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittlerin eingesetzt werden, die die Ausübung des Kontaktrechts vorbereiten und bei der Übergabe des Kindes anwesend sein kann.

Der Kontakt kann durch gerichtlichen Beschluss untersagt werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird.


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