Als Alleinerziehende fragen Sie sich wahrscheinlich öfter als Elternteile in Familien, in denen beide Partner erwerbstägig sind, wie Sie die Kosten für sich und Ihre Kinder decken können. Insbesondere wenn Sie vor der Trennung nicht erwerbstägig waren oder in der Partnerschaft Schulden angehäuft wurden, plagen Sie Sorgen um die finanzielle Situation Ihrer Familie.
Mehr noch als Paare müssen Alleinerziehende Ihre monatlichen Finanzen gut planen. Ohne existenzsichernde Erwerbstätigkeit werden Sie voraussichtlich nicht das Auslangen finden. Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil haben Ihre Kinder. Nur in wenigen Fällen wird auch für den nicht erwerbtätigen Elternteil Unterhalt vereinbart oder vom Gericht zugesprochen und dann meist nur zeitlich befristet.
Ihre minderjährigen Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, unabhängig davon ob Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind oder waren. Volljährige Kinder nur dann, wenn Sie sich in Ausbildung befinden. Die Höhe ist nach dem Alter und den Bedürfnissen der Kinder sowie der Leistungsfähigkeit des Elternteils individuell zu bemessen. Auch die zeitliche Aufteilung der Versorgungsarbeit spielt eine Rolle bei der Berechnung der Zahlungen. Kein Anspruch besteht, wenn der Elternteil aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse – z.B. Krankheit, Langzeitarbeitslosigkeit, Behinderung – vorübergehend oder dauerhaft nicht leistungsfähig ist.
Die Festlegung der Unterhaltshöhe kann außergerichtlich, einvernehmlich vor Gericht bzw. dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder durch Gerichtsbeschluss erfolgen. Wollen Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, müssen Sie einen gerichtlichen Vergleich über den Kindesunterhalt abschließen. Bedenken Sie, dass eine faire Unterhaltsregelung für alle Beteiligten – Sie, Ihren Expartner bzw. Ihre Expartnerin und Ihre Kinder – wichtig ist und lassen sie sich rechtlich beraten oder nehmen Sie die fachliche Unterstützung einer Mediation in Anspruch.
Ist der andere Elternteil verstorben besteht Anspruch auf Witwer-/Witwen-/Waisenpension, wenn der oder die Verstorbene für eine vom Alter abhängige Mindestdauer versicherungspflichtig beschäftigt war. Anspruchsberechtigt sind leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner, wenn Sie zum Todeszeitpunkt aufrecht verheiratet waren oder einen nachehelichen Unterhaltsanspruch hatten. War der oder die Verstorbene nicht ausreichend lange versicherungspflichtig beschäftigt, gebührt eine Abfindung als einmalige Zahlung. Anträge sind an den Sozialversicherungsträger zu stellen, bei dem der bzw. die Verstorbene überwiegend versichert war. Dieser gibt auch Auskunft über die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall.
Weiters kann durch das Ende der Partnerschaft und damit verbunden die Reduktion des Familieneinkommens ein Anspruch auf Notstandshilfe, Mindestsicherung oder Wohnbeihilfe entstehen bzw. ist die Höhe bestehender Ansprüche neu zu berechnen. Informieren Sie sich bei den dafür zuständigen Stellen rechtzeitig, denn die Ansprüche bestehen in der Regel erst ab Antragstellung. Beachten Sie, dass Mindestsicherung und Wohnbeihilfe in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist.
Aber nicht nur die Höhe der Einnahme bestimmt über ein ausgeglichenes Familienbudget sondern auch die Höhe der Ausgaben. Preisevergleichen ist im Internetzeitalter einfacher und weniger zeitaufwändig geworden. Mit wenigen Klicks können Sie auf unterschiedlichen Portalen die Preise von Konsumgütern, Urlaubsreisen aber auch von Gas, Strom, Telekommunikation oder Versicherungen vergleichen. Dadurch können Sie Geld sparen ohne Verzicht üben zu müssen.
Manchmal ist aber auch Verzicht notwendig und der sollte nicht nur auf Sie alleine beschränkt sein. Auch Ihre Kinder werden nicht zu kurz kommen, wenn (vorübergehend) nicht alle materiellen Wünsche erfüllt werden können. Haben Sie kein schlechtes Gewissen und vergleichen Sie sich nicht mit anderen Familienmitgliedern, die vielleicht über mehr Ressourcen als Sie selbst verfügen. Aber kompensieren Sie auch nicht mit Geschenken, wenn Sie spüren, dass Ihre Kinder unter der Trennung leiden. Zuwendung und ausreichend Zeit mit beiden Elternteilen sowie die Möglichkeit bei Personen, die nicht unmittelbar vom Trennungskonflikt betroffen sind, ein offenes Ohr zu finden, helfen besser.
Mitunter sind auch die Entgelte für Leistungen – etwa für den Kindergarten oder die schulische Nachmittagsbetreuung – sozial gestaffelt, d.h. die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Familieneinkommen und der Zahl der Familienmitglieder. Informieren Sie sich, ob durch die Änderung Ihrer Familiensituation eine Reduktion der Entgelte möglich ist.
Ebenso wie die Unterhaltsansprüche sollte auch die Tilgung gemeinsam eingegangener Schulden bei der Trennung fair geregelt werden. Dabei sollte die Leistungsfähigkeit beider Elternteile berücksichtigt und bedacht werden, wer den Nutzen durch die gemeinsam angeschafften Güter zukünftig haben wird. Überlegen Sie auch, ob die angedachten Lösungen nachhaltig – d.h. auch in Zeiten (vorübergehender) finanzieller Engpässe – tragbar sind oder eine Schuldenrückzahlung durch Verkauf der Güter mehr Entlastung bringt. Gespräche mit Banken sowie anderen Gläubigerinnen und Gläubigern sollten rechtzeitig geführt und allenfalls geänderte Zahlungspläne vereinbart werden, um Mahnspesen u.ä. zu vermeiden.
Wenn trotz aller Bemühungen um Einsparungen und Mehreinnahmen ein Auskommen mit dem Einkommen Monat für Monat nicht möglich ist und auch Sonderzahlungen keine Entspannung bringen, wenden Sie sich an eine Schuldnerberatungsstelle, damit langfristige Lösungen gefunden werden können.
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