Mit der Geburt eines Kindes stellen sich zahlreiche Fragen in Zusammenhang mit der Erledigung diverser Amtswege, der Beantragung von finanziellen Unterstützungen wie z.B. das Kinderbetreuungsgeld, etc. Es sind jedoch auch Überlegungen anzustellen, wie lange etwa die Babypause dauern soll, wann man in seinen Beruf zurückkehren möchte, wie sich die Eltern die Kinderbetreuung aufteilen, ob ein weiteres Kind geplant ist etc.
Um diese Entscheidungen bestmöglich treffen zu können ist es sinnvoll, sich zunächst mit den Rahmenbedingungen auseinander zu setzen. Dazu gehört etwa, sich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen (Versicherungsschutz, Pensionsansprüche etc.) eines vorübergehenden beruflichen Ausstiegs oder der Reduzierung der Arbeitszeit bewusst zu sein.
Arbeitsrechtliche Möglichkeiten
Oftmals entscheiden sich unselbständig erwerbstätige Eltern nach dem Ende des Mutterschutzes für eine Vollkarenz (= Freistellung von der Arbeit.) Diese ist grundsätzlich bis maximal zum 2. Geburtstag des Kindes möglich.
Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten: So kann entweder parallel zur Karenz eine geringfügige Beschäftigung sowohl beim eigenen Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden. Es kann aber auch statt einer Karenz oder nach einer kürzeren Karenz (d.h. ohne Ausschöpfung der längst möglichen Dauer) eine Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber eingegangen werden.
Bitte beachten Sie, dass zur Wahrung Ihrer Rechte und Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Meldefristen bestehen!
Die Eltern können sich natürlich auch während einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung untereinander abwechseln.
Detaillierte Informationen zum Thema Karenz, Teilzeitbeschäftigung, Kündigungsschutz, Meldefristen, Wechsel zwischen den Eltern etc. (also rein arbeitsrechtliche Fragen) finden Sie auf der Homepage des des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (www.bmaw.at, Stichworte Arbeitsrecht/Karenz & Teilzeit/Elternkarenz).
Finanzielle Unterstützung durch das Kinderbetreuungsgeld
Während der Elternkarenz zahlt der Dienstgeber keinen Lohn bzw. kein Gehalt.
Während einer Teilzeitbeschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung (parallel zur Karenz) zahlt der Dienstgeber nur einen entsprechend reduzierten Lohn/ ein entsprechend reduziertes Gehalt.
Es kann aber Kinderbetreuungsgeld (KBG) beantragt werden. Dieses steht als pauschales Kinderbetreuungsgeld-Konto oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zur Auswahl. Beim Bezug des KBG kann man unterschiedlich viel dazuverdienen, je nachdem, ob eine pauschale Variante oder das einkommensabhängige KBG gewählt wird. Während im Pauschalsystem die Möglichkeit besteht, bis zu 16.200 Euro (ab 2023 bis zu 18.000 Euro) jährlich bzw. bis zu 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr), dazuverdienen zu können, ist der Zuverdienst im einkommensabhängigen System nur in geringem Ausmaß möglich, da es sich dabei um einen Einkommensersatz handelt.
www.bundeskanzleramt.gv.at/kinderbetreuungsgeld
TIPP: Nützen Sie die nachstehenden Online-Rechner, um die für Sie passende Kinderbetreuungsgeld-Variante zu finden und den erlaubten KBG-Zuverdienst zu ermitteln.
KBG-Online-Rechner – Wahl des KBG-Systems, Familienzeitbonus, Zuverdienst
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/kbg-rechner
Wichtig: Ganz allgemein wird festgehalten, dass sich der Anspruch auf Karenz/ Teilzeit hinsichtlich der Dauer mit dem Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht decken muss. So kann man z.B. beim KBG eine kurze Variante wählen und trotzdem länger in Karenz sein oder umgekehrt eine längere Variante beim KBG in Anspruch nehmen und schon bald wieder parallel mit einer Teilzeitbeschäftigung beginnen.
Mit dem Partnerschaftsbonus beim Kinderbetreuungsgeld-Konto oder dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird abgegolten, wenn sich die Eltern beim KBG-Bezug partnerschaftlich abwechseln. Haben die Eltern das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 Euro (insgesamt für beide Elternteile somit 1.000 Euro) als Einmalzahlung.
Familienzeitbonus
Für erwerbstätige Väter ist ein Familienzeitbonus in Höhe von 22,60 Euro täglich (maximal etwa 700 Euro) vorgesehen, wenn sie sich nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber/in unterbrechen.
Diese einvernehmlich mit dem/der Arbeitgeberin vereinbarte Unterbrechung der Erwerbstätigkeit – die Familienzeit – kann ein 28-, 29-, 30- oder 31-tägiger Zeitabschnitt sein.
Der Vater muss alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen. Als Familienzeit gilt etwa ein Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge oder der Antritt einer Frühkarenz für Väter im öffentlichen Dienst. Eine Freistellung anlässlich der Geburt des Kindes („Papamonat“) gilt dann als Familienzeit, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem Familienzeitbonusgesetz erfüllt sind. Zudem kann die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt SV-Abmeldung, Ruhendmeldung des Gewerbes etc. erfolgen.
Achtung: Ein Gebührenurlaub bzw. ein Krankenstand stellen keine Unterbrechung dar, daher gebührt für solche Zeiträume kein Familienzeitbonus.
TIPP: Informieren Sie sich zu Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsdauer und Antragstellung.
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind Elternteil und Kind grundsätzlich krankenversichert. Dazu ist kein eigener Antrag nötig. Es ist jedoch zu beachten, dass mit dem Ende des KBG- Bezuges diese Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet.
Wenn man danach nicht wieder aufgrund einer Beschäftigung oder aufgrund des Bezuges einer anderen Leistung selbst krankenversichert ist, sollte man sich wegen einer möglichen Mitversicherung beim Partner/bei der Partnerin informieren oder sich wegen einer Selbstversicherung bei der Gesundheitskasse erkundigen.
Pensionsversicherung
Seit 2005 gilt für den kindererziehenden Elternteil, der ab 1. Jänner 1955 geboren ist, folgendes:
Für Zeiträume der Kindererziehung ab 1. Jänner 2005 besteht für die ersten
vier Jahre ab der Geburt des Kindes (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder) eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.
Dadurch werden Beitragszeiten erworben. Die Beitragsgrundlage und damit
auch die Bemessungsgrundlage für die Pension beträgt im Jahr 2022 monatlich
2.027,75 Euro.
Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit in diesen ersten 4 bzw. 5 Jahren ab der Geburt, die mit dem Erwerb von Pensionszeiten verbunden ist, kann zu einer Erhöhung der Beitragsgrundlage führen und sich daher positiv auf spätere Pensionsansprüche auswirken.
Der durch die Kindererziehungszeit entstehende finanzielle Verlust eines Elternteils kann auch durch freiwilliges Pensionssplitting teilweise reduziert werden. Unter Pensionssplitting ist die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung zu verstehen. Der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die ersten sieben Jahre nach Geburt des Kindes bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet und somit Kindererziehungszeiten erwirbt, übertragen lassen. Es sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.
Details zu diesem Thema finden Sie unter „Agenda/Familie“ auf der BKA-Website. (Stichwort: Finanzielle Entlastung von Familien)
Auskünfte erteilt auch gerne das Familienservice unter 0800 240 262.
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