Etwa drei Viertel aller Kinder und Jugendlichen in den Familien Österreichs leben mit ihren leiblichen Eltern zusammen. Bei einer Unehelichenquote mehr als 40% aller Geburten sind deren Eltern vielfach nicht verheiratet. Ein Umstand, der sich nicht nur auf die rechtliche Beziehung zwischen den Elternteilen selbst sondern auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind auswirkt.
Obsorge
Verheiratete Eltern haben beide kraft Gesetzes ab der Geburt ihres Kindes die Pflicht und das Recht ihr Kind zu pflegen, zu erziehen, zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten (kurz: die Obsorge). Gleiches gilt, wenn sie nach der Geburt des Kindes heiraten, ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Für uneheliche Kinder steht dieses Recht automatisch nur der Mutter zu. Soll die Obsorge beiden Eltern zukommen, bedarf es einer entsprechenden Bestimmung vor dem Standesamt. Leben die Eltern nicht zusammen, muss auch der Wohnsitz des Kindes festgelegt werden.
Die Aufteilung der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben im Alltag obliegt den Eltern nach ihren tatsächlichen Lebensverhältnissen, Lebensstilen usw. Bei der Ausübung der Obsorge sollen sie im Einvernehmen vorgehen. Vertretungshandlungen wie Passantrag oder Schulanmeldung sind aber – bis auf wenige Ausnahmen nicht alltäglicher Natur – gültig, wenn ein Elternteil sie tätigt.
Bei einer Scheidung ist durch Vereinbarung der Eltern vor Gericht festzulegen, ob die Obsorge weiterhin beiden Eltern oder Mutter oder Vater alleine zukommen soll. Kommt eine Einigung nicht zustande entscheidet das Gericht auf Antrag, ob weiterhin Mutter und Vater die Obsorge zukommt oder welcher Elternteil das Sorgerecht alleine bekommen soll.
Diese Rechtslage, die seit 1.2.2013 gilt, hat zuvor eine lebhafte rechtspolitische Diskussion über Vor- und Nachteile einer gemeinsamen Obsorge bei unehelichen Geburten und nach Scheidungen ausgelöst. Während manche darin die Beendigung faktischer Diskriminierungen von Vätern bei der Sorge für ihre Kinder und eine Aufwertung der Vaterrolle sehen, befürchten andere die Prolongierung von Partnerschaftsstreitigkeiten zwischen Mutter und Vater über die Ausübung des Sorgerechts. Die Tragweite derartiger gesetzlicher Bestimmungen darf aber auch nicht überschätzt werden. Die gemeinsame Obsorge ist ein Signal für die Fortdauer der Erziehungsverantwortung nach Auflösung der Paarbeziehung und erschwert es Elternteilen sich aus ihrer Elternverpflichtung zu verabschieden. Fairness zwischen den Eltern, Interesse beider Elternteile am Wohlergehen des Kindes und eine gute Beziehung von Vater und Mutter zum Kind kann aber auch diese Regelung nicht erzwingen.
Unterhalt
Unabhängig ob ihre Eltern verheiratet sind oder nicht, haben Kinder gegenüber beiden Elternteilen Anspruch auf Unterhalt entsprechend deren Lebensverhältnissen. D.h. die Eltern haben für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Bildung, Freizeitgestaltung, Gesundheitsversorgung etc. zu sorgen. Eltern(teile), die mit ihren Kindern zusammenleben, erfüllen diese Verpflichtung "natural", d.h. durch Bezahlung von Wohnungs-, Energie-, Telekommunikations- und Transportkosten, Ausgaben für Nahrung, Bekleidung oder Schulbedarf, Elternbeiträgen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Taschengeld usw. und ihre Betreuungsleistung.
Getrennt lebende Elternteile schulden dem Kind Geldunterhalt, der sich nach ihren Einkommen, dem Alter des Kindes und der Zahl weiterer Unterhaltsberechtigter (Geschwister, nicht berufstätige/r Ehepartner/in) aber auch der über das übliche Kontaktrecht hinausgehenden Betreuungsleistung berechnet. Der Unterhalt soll nach den persönlichen Verhältnissen im Einzelfall festgelegt werden. Detaillierte gesetzliche Bestimmungen dazu gibt es nicht. Nach der gängigen Judikatur bekommen Einzelkinder im Allgemeinen je nach Alter zwischen 16% und 22% des monatlichen Nettoeinkommens (unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) des unterhaltspflichtigen Elternteils. Sorgepflichten für jedes weitere Kind unter 10 Jahren reduzieren diesen Prozentsatz um 1%, für Kinder über 10 Jahren um 2%, für nicht bzw. eingeschränkt berufstätige Ehepartner/innen um bis zu 3%.
Name
Führen die verheirateten Eltern einen gemeinsamen Familiennamen erhält auch das Kind diesen Nachnamen. Haben sie – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht – keinen gemeinsamen Namen, kann zum Namen des Kindes entweder der Nachname eines Elternteils oder ein Doppelname bestimmt werden. Der Doppelname setzt sich aus den Nachnamen der Eltern zusammen, wobei die Reihenfolge von den Eltern gewählt wird. Die Kinder von Herrn Müller und Frau Mayer können also Müller-Mayer oder Mayer-Müller heißen. Hat ein Elternteil bereits einen Doppelnamen kann kein mehrgliedriger Name gebildet werden, sondern muss von den Eltern ausgewählt werden. Die Kinder von Herrn Müller und Frau Mayer-Berger können also Müller-Mayer, Müller-Berger, Mayer-Müller oder Berger-Müller aber nicht Müller-Mayer-Berger heißen. Wird kein Name bestimmt erhält sowohl das eheliche als auch das uneheliche Kind den Nachnamen der Mutter
Vaterschaftsfeststellung
Während bei ehelichen Kindern der Ehemann der Mutter als Vater gilt, bedarf es bei unehelichen Kindern eines Rechtsaktes, damit der biologische Vater auch zum rechtlichen Vater wird. Die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind kann durch eine Erklärung des Vaters (=Vaterschaftsanerkenntnis) vor dem Standesamt oder dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Entscheidung eines Gerichts festgestellt werden. Das Vaterschaftsanerkenntnis beruht alleine auf der Überzeugung des Mannes Vater zu sein. Der gerichtlichen Entscheidung geht hingegen ein Beweisverfahren (Vernehmung der Mutter, medizinische Gutachten usw.) voraus.
Kontaktrecht
Kinder und Elternteile, die nicht zusammen leben, haben ein Recht auf regelmäßigen Kontakt. Wann, wie oft und wie lange sie sich sehen können, hängt von ihrer bisherigen Beziehung, dem Alter des Kindes, der Entfernung der Wohnorte und sonstigen Faktoren ab, und soll zwischen den Elternteilen und – entsprechend seinem Alter – dem Kind einvernehmlich geregelt werden. Gelingt dies nicht, muss eine gerichtliche Entscheidung die Zeiten festlegen. Fixe gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. In besonders strittigen Fällen kann auch Besuchsbegleitung angeordnet werden, d.h. der Kontakt kann nur im Beisein einer unabhängigen Person stattfinden, oder ein/e Besuchsmittler/in, die für die Anbahnung der Kontakte sorgen soll, eingesetzt werden.
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