Aufgrund des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte musste das Fortpflanzungsmedizingesetz, welches die Voraussetzungen für die künstliche Befruchtung geregelt, verändert werden. Das neue Fortpflanzungsmedizingesetz gilt nun seit 1.1.2015
Vielen Paaren und Menschen bleibt der Wunsch Kinder auf natürlichem Weg zu bekommen verwehrt. Eine Möglichkeit sich den Kinderwunsch dennoch zu erfüllen, ist die medizinisch unterstütze Fortpflanzung. Darunter wird die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr verstanden.
Die Medizin bietet unterschiedliche Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung:
- Das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane der Frau
- Die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers der Frau (so genannte In-vitro-Fertilisation IVF)
- Das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
- Das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.
Wann und wer jedoch eine solche Methode in Anspruch nehmen darf, ist rechtlich sehr streng geregelt.
Die wesentlichen Neuerungen in diesem Gesetz sind vor allem folgende 3 Punkte:
- Öffnung der Fortpflanzungsmedizin auch für gleichgeschlechtliche Paare
- Zulässigkeit der Präimplantationsmethode
- Zulässig der Eizellenspende
Wer darf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen?
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.
Außerdem ist Voraussetzung, dass
- nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder
- ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder
- eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder
- eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden muss, um eine (in engem Rahmen) zulässige Präimplantationsdiagnostik durchzuführen.
Eine alleinstehende Frau darf keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen.
Stehen mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden zur Auswahl, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen entstehen.
Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung muss immer der „letzte Ausweg“ sein. Dies kann entweder deshalb sein, weil eine Schwangerschaft auf natürlichem Weg erfolglos ist, weil durch den Geschlechtsverkehr eine Ansteckungsgefahr besteht (z.B. HIV) oder weil zwei homosexuelle Frauen einen Kinderwusch haben. Die Schwangerschaft darf zudem dann künstlich herbeigeführt werden, wenn es notwendig ist, dass eine spezielle medizinische Untersuchung – die Präimplantationsdiagnose (PID) an der befruchteten Eizelle „im Reagenzglas“ erfolgt.
Medizinische Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft dürfen nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden. Grundsätzlich dürfen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen auch nur in einer hiefür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden. Lediglich das Einbringen von Samenzellen in die Geschlechtsorgane der Frau darf auch ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in seiner Ordination durchführen, wenn es die Samenzellen vom Ehegatten oder Lebensgefährten der Frau sind.
Die Kosten für die künstliche Befruchtung werden nicht von der Krankenkassa übernommen. In bestimmten Fällen gibt es eine finanzielle Unterstützung vom IVF-Fonds des Bundesministeriums für Gesundheit. Für nähere Information zu den Voraussetzungen siehe: Broschüre des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Aufklärung und Einwilligung
Ganz wichtig ist die umfassende Aufklärung der Betroffenen (Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten). Die Aufklärung muss spätestens 14 Tage vor der medizinisch unterstützten Fortpflanzung stattfinden. Die künstliche Befruchtung ist ein Eingriff in den Körper und birgt – wie jeder Eingriff – auch Gefahren in sich.
Die Aufklärung muss in einer verständlichen Sprache erfolgen. Es muss über folgende Punkte aufgeklärt werden:
- die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit,
- die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs,
- die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind,
- die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,
- die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen,
- die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau, und
- die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten.
Zudem muss der Arzt den beteiligten Personen eine psychologische Beratung oder psychotherapeutische Betreuung vorschlagen. Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, können Sie jederzeit nachfragen!
Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Bei Lebensgefährten oder wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden, gelten strengere Formerfordernisse; in diesen Fällen muss die Zustimmung in Form eines Notariatsaktes erfolgen.
Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau – also bis zum letzten Augenblick – jederzeit formfrei widerrufen werden. Widerrufen werden kann die Zustimmung von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten.
Spende von Eizellen oder Samenzellen
Grundsätzlich dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden. Nur wenn eine dieser Personen nicht fortpflanzungsfähig ist oder bei einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung von zwei homosexuellen Frauen dürfen Eizellen oder Samen von dritten Personen verwendet werden.
Es dürfen nur Personen Eizellen und Samen spenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einsichts- und urteilsfähig sind und der Verwendung der Samen und Eizellen schriftlich zugestimmt haben. Außerdem dürfen Spender ihre Samen oder Eizellen stets nur in einer Krankenanstalt spenden und der Spender darf keinen Gewinn machen. Ganz wichtig ist auch, dass die Spender aufgeklärt werden.
Wird ein Kind mit dem Samen oder der Eizellen von einer dritten Person gezeugt, hat das Kind, das Recht nach Vollendung des 14. Lebensjahr zu erfahren, wer der Spender ist!
Aufbewahrung
Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen, dürfen nur einer dafür zugelassenen Krankenanstalt entnommen werden bis zum Widerruf der Person, von der sie stammen – maximal aber 10 Jahre. Danach werden sie jedenfalls vernichtet.
Nach dem Tod des Spenders dürfen diese aber nicht mehr verwendet werden.
Die Überlassung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe ist nur möglich, wenn die betreffenden Person(en) schriftlich zustimmen.
Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlich ist, damit die medizinisch unterstützte Fortpflanzung aussichtsreich ist.
Präimplantationsdiagnostik (PID)
Ganz neu ist nun in Österreich, dass auch eine Präimplantationsdiagnostik in bestimmten Fällen durchgeführt werden kann. Unter Präimplantationsdiagnostik versteht man genetische Untersuchungsmethoden, bei denen die entwicklungsfähige Zellen untersucht werden, bevor sie in den Körper der Frau eingebracht werden. Es wird dann entscheiden, ob diese befruchtete Eizelle überhaupt eingesetzt werden soll.
Diese Untersuchung (PID) darf aber nur in ganz bestimmten Fällen durchführen. Man will verhindern, dass man sich dann Kinder nach Geschlecht oder anderen Merkmalen aussuchen kann.
Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn
- bereits drei oder mehr Versuche stattgefunden haben, eine außerhalb des Körpers befruchtete Eizelle in die Gebärmutter zu implantieren, dies jedoch nicht geklappt hat und der Grund dafür die genetische Disposition der entwicklungsfähigen Zellen ist.
oder
- zumindest drei ärztlich nachgewiesene Fehl- oder Totgeburten spontan eintraten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatten
oder
- auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.
Das Gesetz geht davon aus, dass eine Erbkrankheit dann vorliegt, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den ständigen Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder schwerste Hirnschädigungen aufweist oder auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird und darüber hinaus die Ursache dieser Krankheit nicht behandelt werden kann.
Diese Regelung ist sehr unbestimmt und hat im Vorfeld des neuen Gesetzes sehr viele Diskussionen ausgelöst, weil nicht ganz klar ist, welche Krankheiten hier dazuzählen.
Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in speziellen Krankenanstalten und Ambulatorien durchgeführt werden.
Pränatale Untersuchungen
Im Gegensatz zur Präimplantationsdiagnose werden pränatale Untersuchungen währen der Schwangerschaft vorgenommen, um die Entwicklung des ungeborenen Kindes zu beobachten. Es gibt nicht-invasive Untersuchungen, die ohne Eingriff in den Körper der schwangeren Frau durchgeführt werden (z.B. Ultraschall, Organscreening etc) und invasive Untersuchungen, die nur durch einen Eingriff in den Körper der Frau durchgeführt werden (zB Fruchtwasserpunktion, Chorionzottenbiopsie etc).
Die nicht-invasiven Methoden sind in der Regel risikolos für die Schwangerschaft, die invasiven Eingriffe bringen hingegen ein gewisses Risiko für eine Fehlgeburt mit sich. Daher ist die Aufklärung sehr wichtig. Die schwangere Frau ist nicht verpflichtete pränatale Untersuchungen durchführen zu lassen. Allerdings hat man nur einen Anspruch auf das volle Kinderbetreuungsgeld, wenn während und nach der Schwangerschaft bestimmte Untersuchungen durchgeführt werden. Maßnahmen der PND gehören jedoch nicht zu diesen Untersuchungen.
Eveline Leitl, Msc
Psychotherapeutin, Sexualtherapeutin, Hypnotherapeutin, Mediatorin
http://members.chello.at/institut.wunschkind
Seit 2001 Konsiliarpsychotherapeutin im Kinderwunschzentrum Goldenes Kreuz
http://kinderwunschzentrum.at/
Psychosoziale Aspekte assistierter Reproduktion
Obwohl die Zahl der Betroffenen ständig wächst, sind unerfüllter Kinderwunsch und assistierte Reproduktion nach wie vor Tabuthemen. Die ist mit ein Grund, warum sich Falschmeldungen von Machbarkeit bis hin zu Horrorgeschichten so hartnäckig halten können, da die Betroffenen schweigen. Im nachfolgenden Artikel kurz die Stationen des unerfüllten Kinderwunsches.
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