Unsere Rechtsordnung schützt Ehre und Privatsphäre eines jeden Menschen vor Eingriffen. Verschiedene Gesetzesbestimmungen gewähren so genannte Persönlichkeitsrechte, etwa jenes auf Schutz unserer Ehre und unseres Fortkommens in Beruf und Gesellschaft; oder das „Recht am eigenen Bild“, mit dem wir uns gegen die Veröffentlichung von Fotos, Zeichnungen oder Karikaturen wehren können, wenn dadurch berechtigte Interessen verletzt werden. Diese Rechte stehen jedem Menschen unabhängig von Alter und Reifegrad zu. Auch Kinder genießen ihren Schutz; selbst gegenüber ihren Eltern.
Stolze Eltern und soziale Medien
Ganz selbstverständlich teilen viele Menschen heute private Details aus Familie und Freizeit über die so genannten sozialen Medien mit ihren „Freunden“, zum teil authentisch, zum Teil geschönt. Sie nehmen in Kauf, dass gepostete Fotos, Audioaufnahmen, Texte und Daten von anderen Personen gespeichert, geteilt, bearbeitet und kommerziell ausgewertet werden können. Dass dies möglich ist und passiert, weiß jeder.
Solange jede Person für sich selbst entscheidet, was sie „dem Internet“ von sich preisgibt, ist das zu respektieren. Wie ist es aber mit unseren Kleinen und Kleinsten? Können Eltern für sie entscheiden? Was ist, wenn heranwachsende Jugendliche mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind?
Klarerweise wollen frischgebackene Eltern ihr Glück mit der Welt teilen. Viele tun das über soziale Medien. Über die Zeit entstehen auf ihren Profilseiten Bild- und Textchroniken über den Nachwuchs. Doch nicht alles, was Eltern „süß“ und „lustig“ fanden, wird von den Kindern, sobald sie ein gewisses Alter erreicht haben, noch so empfunden. Wenn Fotos von peinlichen Ausrutschern in Suchmaschinen gefunden werden, ist das nicht nur kränkend, es kann auch nachteilig für Ausbildung und Beruf sein; oder noch schlimmer: Die Kinder werden von Gleichaltrigen damit gemobbt.
Recht am eigenen Bild
Auch Kinder und Jugendliche können mit ihrem „Recht am eigenen Bild“ gegen die Veröffentlichung von Fotos klagen, wenn dadurch ihre „berechtigten Interessen“ verletzt sind. Es genügt, dass sie auf den Bildern für Verwandte, Bekannte oder Freunde erkennbar sind. Verletzt sind die Interessen der abgebildeten Person bei bloßstellenden Aufnahmen, aber auch bei einer Offenlegung aus der Privatsphäre und bei der Verwendung von Fotos für Werbezwecke.
Dass die Bilder nur unter Familienmitgliedern und Freunden geteilt und gar nicht veröffentlicht werden, gilt bei sozialen Medien oftmals nicht: Die Liste der „Freunde“ geht weit über Verwandte und enge Freunde hinaus; es sind außerdem Freunde der Eltern und nicht des Kindes dabei.
Ist die abgebildete Person mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden, dann können ihre Interessen nicht verletzt sein. Dies betrifft aber nur genau diese konkrete Nutzung des Bildes!
Können Eltern für ihre Kinder entscheiden?
Eltern sind für ihre Kinder in aller Regel die gesetzlichen Vertreter. Das bedeutet, dass sie ihren Nachwuchs rechtlich vertreten und in dessen Namen Verträge abschließen. Für Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen Bild gilt das nicht. Diese Rechte sind „höchstpersönlich“, wie Juristen sagen. Dabei bleibt es auch mit dem kommenden Gesetzespaket gegen Hass im Netz.
Daher können Eltern nicht anstelle ihrer Kinder eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos im Internet erteilen. Sie können auch nicht selbst über die Veröffentlichung entscheiden.
Können Minderjährige selbst entscheiden?
Immer dann, wenn durch das Posten eines Fotos die „berechtigten Interessen“ von Minderjährigen verletzt sein könnten, müssen sie von den Eltern gefragt werden und der Veröffentlichung selbst zustimmen.
Kann das überhaupt funktionieren? Minderjährige müssen dazu ausreichende „Urteils- und Einsichtsfähigkeit“ besitzen. Sie müssen informiert werden, von wem das Foto möglicherweise betrachtet werden kann, müssen verstehen, welche Vor- und Nachteile das für sie haben kann, und müssen selbst eine Entscheidung dazu treffen können. Bei Jugendlichen über 14 Jahren wird diese Fähigkeit vermutet.
Was ist aber, wenn das Kind diese Urteils- und Einsichtsfähigkeit (noch) nicht hat? Dann ist eine Einwilligung durch niemanden möglich. Das ist sicherlich im Kindergarten- und Volksschulalter der Fall.
Können Kinderfotos dann überhaupt im Internet geteilt werden?
Entwarnung: Wenn Kinderfotos im familiären Bereich geteilt werden, ist eine Einwilligung des abgebildeten Kindes kaum jemals nötig, sondern nur dann, wenn durch die Fotos „berechtigte Interessen“ verletzt sein können. Eltern werden, glaube ich, leicht erahnen, in welchen Situationen, in welcher Pose oder wie gekleidet sich ihre Kinder (später) nicht sehen möchten. Zu empfehlen ist also generell, Kinderfotos nur in einer kleinen, geschlossenen Gruppe zu teilen, der Verwandte des Kindes angehören.
Streng genommen benötigt nämlich jede Veröffentlichung, auch eine von „harmlosen“ Familienfotos, auf denen die Kinder lächeln und der Situation angemessen gekleidet sind, eine Einwilligung. Denn auch mit einem Bild über das Anschneiden der Geburtstagstorte wird etwas aus der Privatsphäre mit der Öffentlichkeit geteilt, wenn nicht nur Familie und enge Freunde, sondern 200 „Facebook-Freunde“ zuschauen.
Wenn Kinder schon die nötige individuelle Reife haben, also „urteils- und einsichtsfähig“ sind, das wird ab 14 Jahren vermutet, sollten Eltern sie in die Auswahl und Veröffentlichung der Fotos einbinden. Sie sollten mit ihnen sprechen, wer die Fotos sehen kann, ihnen erklären, wie Inhalte im Internet geteilt und gefunden werden. Nur dann haben die Jugendlichen eine Grundlage für ihre Entscheidung.
Für die Nutzung von Kinderfotos in der Werbung schlagen manche Juristen als praktikable Lösung vor, dass doch auch die Eltern für ihre Kinder einwilligen können, solange sie dabei das Kindeswohl beachten. Eine Gerichtsentscheidung gibt es zu diesem Lösungsansatz noch nicht.
Datenschutz
Fotos enthalten Bilddaten, somit kommt auch das – ebenfalls höchstpersönliche – Datenschutzrecht zum Tragen. Dies gilt auch für zusätzlich zum Foto veröffentlichte Daten, wie Name, Alter, Eigenschaften, besuchte Schule, etc. Die öffentliche Preisgabe dieser Informationen im Internet kann durch nichts anderes als eine Einwilligung erlaubt sein. Diese Einwilligung kann wiederum nur das Kind selbst geben – wenn es urteils- und einsichtsfähig ist. Wenn das noch nicht der Fall ist, muss diese Veröffentlichung unterbleiben.
Verantwortungsbewusstsein der Eltern ist gefordert
Wir alle wissen, dass eine Löschung von Inhalten aus dem Internet nicht immer funktioniert, dass sie jedenfalls sehr aufwändig sein kann. Umso mehr sollten sich Eltern der Konsequenzen jeder Veröffentlichung über ihre Kinder im Internet bewusst sein. Selbstverständlich sollten Eltern nachträgliche Bitten der Kinder, Inhalte zu löschen, respektieren. Dass Kinder und Jugendliche ihr Recht am eigenen Bild gegen die Eltern durchsetzen, ist eher hypothetisch; aber nicht ausgeschlossen: Es könnte z.B. nach einer Trennung ein Elternteil das Kind gerichtlich gegen die Facebook-Aktivitäten des anderen Elternteils vertreten.
Barbara Buchegger
ist pädagogische Leiterin der EU-Initiative Saferinternet.at und Expertin für Medienpädagogik, Internetsicherheit, digitale Kompetenzen, Onlinedidaktik und Erwachsenenbildung.
Soziale Netzwerke: Wo ist was erlaubt?
Bevor man Bilder veröffentlicht, sollte man immer beachten, WO man das tut. Es macht nämlich einen Unterschied, ob es die abgeschlossene Familien-WhatsApp Gruppe ist oder ein öffentliches Instagram-Posting. Hier ein Überblick über die sozialen Netzwerke:
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