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Kindererziehung & Pensionsvorsorge – Was gilt es dabei zu beachten?

von Pensionsversicherung (PV)

Elternbildung
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Kindererziehung & Pensionsvorsorge – Was gilt es dabei zu beachten?

Mit der Einführung des Pensionskontos im Jahr 2005 (für alle Versicherten, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind), wird für die Ermittlung der Pensionshöhe das gesamte Erwerbsleben herangezogen. Es ist daher wichtig, sich möglichst früh mit dem Thema Pension auseinanderzusetzen, denn jede Arbeitsunterbrechung oder Verringerung der Arbeitszeit – z.B. durch Mutterkarenz, Pflegekarenz oder Teilzeit – wirkt sich negativ auf die Höhe der Pension aus.

Seit 2005 besteht die Möglichkeit des sogenannten „Pensionssplitting“. Das bedeutet, Eltern können während der Kindererziehung bis zum 7. Lebensjahr des Kindes (bei mehreren Kindern maximal 14 Jahre) ihre Pensionskontoteilgutschriften teilen: Der erwerbstätige Elternteil überträgt bis zu 50 % seiner Pensionskontoteilgutschrift an den erziehenden Elternteil. Jener Elternteil, der sich der Kindererziehung widmet, erhält dafür eine Gutschrift am Pensionskonto. Dabei ist es egal, ob man komplett zu Hause ist oder in Teilzeit arbeitet.

Die Höhe kann für jedes Jahr selbst bestimmt und entweder als Betrag oder Prozentsatz festgelegt werden. Maximal möglich sind 50 Prozent, wobei die Teilgutschrift aus einer Erwerbstätigkeit stammen muss. Nicht übertragen werden können z.B. Gutschriften für Versicherungszeiten aus dem Bezug von Arbeitslosen-, Kranken-, Wochen-, oder Übergangsgeld, Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung oder einer freiwilligen Versicherung. Zudem darf keiner der beiden Elternteile eine Pension aus eigener Versicherung beziehen und die Übertragung darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage (2024: € 84.840,–) des Elternteils, dem die Teilgutschrift übertragen wird, nicht überschreiten.

Ein Zahlenbeispiel:

Ein Elternteil überträgt dem erziehenden Elternteil für ein Jahr 50% (das ist das Maximum) seiner Teilgutschrift, beruhend auf einer Beitragsgrundlage von monatlich € 2.600,00.

jährliche Beitragsgrundlage 2.600,- x 14                  € 36.400,00

= jährliche Teilgutschrift (davon 1,78 %)                    €      647,92

– Übertragung von 50 %
auf das Pensionskonto des anderen Elternteils        €      323,96

Übertragung erhöht dadurch den
monatlichen Pensionswert (:14) um                          €        23,14

Für den übertragenden Elternteil verringert sich der monatliche Pensionswert[1] um die monatliche Gutschrift für das Pensionskonto (beim oben angeführten Beispiel um € 23,14), für den erziehenden Elternteil erhöht er sich um denselben. Wichtig ist, dass lediglich Pensionskontoteilgutschriften übertragen werden, dem übertragenden Elternteil gehen weder Versicherungszeiten verloren noch erhält der übernehmende Elternteil solche.

Das „Pensionssplitting“ kann sowohl für leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder beantragt werden.

Um es in Anspruch nehmen zu können, muss beim zuständigen Pensionsversicherungsträger ein Antrag gestellt und dieser von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Ein Formular für den Antrag auf „Pensionssplitting“ steht auf der Website der PV zum Download bereit oder ist bei den jeweiligen Landesstellen der PV erhältlich. Zu beachten ist, dass der Antrag bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes eingebracht werden muss, bei mehreren Kindern gilt, sofern diese nicht mehr als 10 Jahre auseinanderliegen, das vollendete 10. Lebensjahr des zuletzt geborenen Kindes. Der Elternteil, der die Teilgutschrift erhält, muss im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen haben (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG).

Sobald die Übertragung vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erteilt wurde, kann die Vereinbarung nicht mehr aufgehoben werden, das heißt, sie bleibt auch im Falle einer Scheidung oder Trennung weiterhin bestehen.

Die Idee des „Pensionssplitting“ ist, die zukünftige Pension fairer zwischen dem Elternteil, der arbeitet und jenem, der die Kinder erzieht, aufzuteilen und damit finanzielle Verluste, die durch die Kindererziehung entstehen können, zumindest teilweise zu reduzieren.

Für detaillierte Informationen über die Auswirkungen des Splittings auf zukünftige Pensionshöhen beider Elternteile sowie für auf den Einzelfall bezogene Beratungsgespräche stehen die Mitarbeiter*innen der Pensionsversicherung gerne zur Verfügung (Kontakt Pensionsversicherung).

 

[1] Der Pensionswert ist die Höhe Ihrer monatlichen Bruttopension, wenn Sie keine weiteren Versicherungszeiten mehr erwerben, die Mindestversicherungszeit erfüllen und zum Regelpensionsalter in Pension gehen.


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