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Jugendschutz in Österreich: Wichtige Informationen und die aktuellen Bestimmungen

von Mag. Aleksandar Prvulovic

Elternbildung
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Im Mittelpunkt der Überlegungen zum Jugendschutz steht die Idee, Kinder und Jugendliche bestmöglich vor Gefahren zu bewahren und ihre Eigenverantwortlichkeit zu fördern und auszubauen. Junge Menschen sollen vor schädlichen Einflüssen auf ihre körperliche, geistige und soziale Entwicklung geschützt werden. Gleichzeitig nimmt das Jugendschutzgesetz auch die Erziehungsberechtigten, Lehrenden, Pädagogen/innen oder Unternehmer/innen in die Pflicht. Gemeinsam mit erwachsenen Bezugspersonen sollen Kinder und Jugendliche so Stück für Stück lernen, Verantwortung für ihr Leben zu übernehmen.

Seit 2019: Einheitlicher Jugendschutz in Österreich

Die Jugendschutzgesetze betreffen alle jungen Menschen bis zu ihrem 18. Geburtstag und liegen in der Kompetenz der Bundesländer. Das bedeutet, dass jedes Bundesland über die konkreten Bestimmungen im Gesetz selbst entscheidet. Seit Jänner 2019 gelten in Österreich erstmals weitestgehend einheitliche Bestimmungen zum Alkohol- und Tabakkonsum sowie zu den Ausgehzeiten.

Grundsätzlich gilt auch weiterhin: Junge Leute müssen sich immer an die jeweiligen Regelungen des Bundeslandes halten, in dem sie sich momentan aufhalten. Am besten informiert man sich schon im Vorfeld über eventuell abweichende Bestimmungen, wenn ein Besuch in einem anderen Bundesland bevorsteht.

Bei Reisen ins Ausland sind die jeweiligen Jugendschutzbestimmungen im Aufenthaltsland zu beachten.

Eine Ausnahme stellen Verheiratete, Zivildienstleistende und Angehörige des Bundesheeres dar. Sie gelten in manchen Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg – gilt nicht für Verheiratete) auch schon vor dem 18. Geburtstag als volljährig. Für diesen Personenkreis sind daher die Jugendschutzbestimmungen nicht gültig.

Rauchen

Mit 1. Jänner 2019 ist in Österreich die Abgabe von Zigaretten, Tabakerzeugnissen, Wasserpfeifen sowie von elektronischen Produkten, die der Verbrennung oder Verdampfung dienen, an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben verboten (laut TNRSG § 2a). Dabei ist es egal, ob Nikotin enthalten ist oder nicht. Diese Regelung umfasst auch folgende Produkte: Shisha, E-Shisha, E-Zigaretten, Kautabak, Schnupftabak etc.

Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) sieht einen umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz vor. So gilt ein grundsätzliches Rauchverbot in Schulen und bei schulbezogenen Veranstaltungen. Weiters herrscht Rauchverbot in Räumen für schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen. Ebenso vom Rauchverbot umfasst sind alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche in Gastronomiebetrieben, ausgenommen Freiflächen. Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung (z.B. Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel). In allen anderen Fällen (z.B. private PKW-Fahrt) gilt ein Rauchverbot, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Vor dem Erwerb von Tabak und verwandten Erzeugnissen kann das Alter kontrolliert und der Verkauf verweigert werden. Betreiber/innen von Zigarettenautomaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Personen unter 18 Jahren keine Tabakerzeugnisse erwerben können.

Der Konsum von Tabak und verwandten Erzeugnissen in der Öffentlichkeit ist in den Jugendschutzgesetzen der Bundesländer geregelt und erst ab 18 Jahren erlaubt. Das bezieht sich auf den öffentlichen und zum Teil auch privaten Raum. Verstöße gegen die Bestimmungen werden gemäß den jeweiligen Jugendschutzgesetzen geahndet.

Alkohol

Der Konsum, Erwerb und unter anderem auch Besitz von Alkohol ist für unter 16-Jährige generell verboten. Ab dem 16. Geburtstag dürfen Jugendliche nicht gebrannten Alkohol wie Bier und Wein kaufen und trinken. Gebrannter Alkohol wie Spirituosen ist erst ab 18 Jahren erlaubt. Darunter fallen zum Beispiel auch Rum, Wodka, Whiskey und Liköre. Das bezieht sich ebenfalls auf den öffentlichen und zum Teil auch privaten Raum.

Alkopops dürfen ebenfalls erst ab 18 Jahren konsumiert werden. Alkopops sind Mischgetränke, die aus Limonade und Spirituosen wie Rum oder Wodka bestehen. Sie sind oft sehr süß und deshalb bei vielen Jugendlichen beliebt. Alkopops haben zwar meist nicht mehr als 5 oder 6% Alkoholgehalt, dennoch sind diese als Spirituosen qualifiziert, weil darin „gebrannter Alkohol“ enthalten ist.

Der Konsum von Alkohol in der Schule oder bei Schulveranstaltungen ist Jugendlichen grundsätzlich verboten.

Illegale Drogen

Neben Alkohol und Tabak – deren Konsum ab einem gewissen Alter erlaubt ist – gibt es eine Reihe illegaler Substanzen, deren Erwerb, Besitz, Konsum oder Weitergabe verboten ist, egal wie alt man ist. Verstöße gegen diese Bestimmungen können bereits bei geringen Mengen bestraft werden. Diese Substanzen sind für ganz Österreich im Suchtmittelgesetz definiert und umfassen z.B. Cannabis, Kokain, Amphetamine oder Heroin. Bei Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsübertretung, sondern um ein strafrechtliches Vergehen.

Darüber hinaus ergänzen die meisten Jugendschutzgesetze der Länder diese Bestimmungen mit einem generellen Verbot. Dieses beinhaltet die Verwendung von Substanzen, die „rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder Erregungszustände hervorrufen“ und untersagt diese zur Gänze.

Damit sind auch Drogen gemeint, die als „Legal Highs“ in Kräutermischungen oder Badesalzen und als „Research Chemicals“ zum Verkauf angeboten werden. Deren Inhaltsstoffe sind oft unbekannt und der Konsum kann unerwartete Nebenwirkungen hervorrufen und zu massiven Gesundheitsschäden führen.

Wenn Jugendliche trotz gesundheitlicher und strafrechtlicher Risiken psychoaktive Substanzen konsumieren, ist es sinnvoll, mit ihnen über Wirkungen und Gefahren ins Gespräch zu kommen.

Ausgehzeiten

In den Jugendschutzgesetzen sind die Zeiten geregelt, in denen Jugendliche ohne Begleitperson allein im öffentlichen Raum unterwegs sein dürfen:

  • Bis zum 14. Geburtstag: bis 23 Uhr (in Oberösterreich bis 22 Uhr, in Salzburg gilt diese Bestimmung für 12- bis 14-Jährige. Kinder unter 12 Jahren dürfen bis 21:00 Uhr allein unterwegs sein)
  • Zwischen dem 14. und dem 16. Geburtstag: bis 1 Uhr (in Oberösterreich bis 24 Uhr)
  • Ab dem 16. Geburtstag gibt es bundesweit keine zeitliche Beschränkung mehr.

Die Ausgehzeiten geben den gesetzlichen Rahmen vor, aber dies bedeutet nicht, dass Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf haben. Erziehungsberechtigte können stets kürzere Ausgehzeiten als das Gesetz festlegen, aber diese nicht verlängern.

Ist eine Aufsichtsperson über 18 Jahren dabei und achtet auf die Einhaltung des Jugendschutzes, gelten diese Zeiten nicht. Die Erziehungsberechtigten müssen dieser Person die Aufsichtspflicht für diese Zeit übertragen haben.

Im Zweifelsfall, z.B. bei einer polizeilichen Kontrolle, müssen Jugendliche ihr Alter nachweisen können. Dazu eignet sich ein amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass) oder ein nach dem Jugendschutzgesetz anerkannter Ausweis wie z.B. in allen Bundesländern außer in Tirol und Wien die Jugendkarte des jeweiligen Bundeslandes.

Reisen und Übernachten

Das Übernachten in Hotels, Jugendherbergen oder auf Campingplätzen ist nur in Tirol und Salzburg im Jugendschutz geregelt. Dort gilt:

  • Unter 14 Jahren darf nur in Begleitung einer Aufsichtsperson übernachtet werden.
  • In Tirol darf zwischen dem 14. und dem 16. Geburtstag ohne Aufsichtsperson übernachtet werden, wenn als Grund für die Nächtigung eine Ausbildung, ein Praktikum, ein Job, eine Reise oder Wanderung angegeben wird. Weiters muss die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  • In Salzburg dürfen 14 bis 16-Jährige ohne Aufsichtsperson übernachten, wenn aus Sicht des Jugendschutzes keine Bedenken bestehen (z.B. Ausflüge).

In den restlichen Bundesländern gibt es diesbezüglich keine gesetzlichen Regelungen.

Auf Basis der Ausgehzeiten bedeutet das, dass Jugendliche ab dem 16. Geburtstag ohne Aufsichtsperson reisen und in Hotels und Co. nächtigen dürfen, wenn es die Erziehungsberechtigten erlauben.

Wollen Jugendliche allein verreisen, empfiehlt sich vor der Buchung eine Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Hotel, dem Campingplatz oder der Jugendherberge. Dabei kann schnell geklärt werden, ob Jugendliche alleine einchecken dürfen.

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände & Dienstleistungen

Medien (z.B. Filme), Datenträger (z.B. Computerspiele), Gegenstände (z.B. Softguns), Dienstleistungen (z.B. Telefonsex) oder Veranstaltungen, die besonders brutal, diskriminierend oder pornografisch sind, dürfen von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erworben, verwendet oder besucht werden.

Das bedeutet auch, dass diese Filme, Spiele, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten werden dürfen. Erwachsene sind dazu verpflichtet, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass jungen Menschen diese Gegenstände nicht in die Hände fallen.

Verbotene Orte

In ganz Österreich ist der Besuch von Veranstaltungen und der Aufenthalt in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnten, unter 18 Jahren verboten. Darunter fallen zum Beispiel Bordelle, Nachtlokale und Peepshows.

Für alle Bundesländer gilt: Die Teilnahme an Lotto und Toto ist, aufgrund einer freiwilligen Selbstbeschränkung der Österreichischen Lotterien, in allen Bundesländern erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erlaubt. Ausgenommen davon sind Klassenlotterien, Sportwetten und Online-Glücksspiel – das ist erst ab 18 Jahren erlaubt, wobei in Oberösterreich die Klassenlotterie ebenfalls schon ab 16 Jahren erlaubt ist. Im Umgang mit Glücksspielen sollen junge Menschen unter 18 Jahren im Besonderen begleitet und geschützt werden. Daher gibt es hier auch weitere unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern.

Rechtliche Folgen für Jugendliche und Erwachsene

Verstoßen Jugendliche gegen die Jugendschutzgesetze, begehen sie eine „Verwaltungsübertretung“. Die Art und die Höhe der Strafen können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Verstöße gegen andere Gesetze können über Verwaltungsstrafen hinausgehen und hohe Geldstrafen bis hin zu Haftstrafen nach sich ziehen.

Die jeweiligen Landesgesetze definieren die Höchststrafen für Gesetzesübertretungen. Die tatsächliche Strafe wird von der zuständigen Stelle (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Polizei) im Einzelfall festgelegt. Die Höhe ist immer auch davon abhängig, ob ein Delikt zum ersten oder wiederholten Mal begangen wurde.

Bei Verstößen von Jugendlichen gegen den Jugendschutz können keine Ersatzfreiheitsstrafen verhängt werden. Das bedeutet, dass Jugendliche anstelle von Sozialstunden oder Geldstrafen keine Haftstrafe antreten dürfen.

Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen nicht ermöglichen oder sie dazu verleiten, Bestimmungen der Jugendschutzgesetze zu verletzen.

Personen, die mit dem Verkauf oder der Weitergabe von Artikeln oder Dienstleistungen, die im Jugendschutzgesetz an bestimmte Altersgrenzen gebunden sind, Geld verdienen (z.B. Unternehmer/innen), sind verpflichtet, die Altersangaben zu prüfen. Außerdem muss auf die Altersgrenzen deutlich sichtbar hingewiesen werden. Wird gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen, kann dies neben Geldstrafen (bis zu 20.000 €) auch zu einer Meldung an die Gewerbebehörde führen.

Erziehungsberechtigte müssen sich darum kümmern, dass ihre Kinder die Jugendschutzbestimmungen einhalten. Gleiches gilt für Aufsichts- oder Begleitpersonen, denen die Aufsicht von Kindern und Jugendlichen übertragen wurde, wie z.B. Lehrende. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen muss man mit Strafen rechnen.

Außer in Vorarlberg und Tirol müssen Erwachsene auch mit einer Ersatzfreiheitsstrafe (bis zu sechs Wochen), ggf. mit einer Meldung an die Gewerbebehörde und in der Steiermark zusätzlich noch mit einer Präventionsschulung rechnen.

Weitere Infos & Beratungsstellen:


KommentareElternbildung

Bernd

:-)


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