Die Allgemeine Schulinformation des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung hilft bei Fragen und Problemen zum Thema Schule und berät auch zur Schullaufbahn. Außerdem gehören Auskünfte zum Schulrecht zu den Aufgaben der Schulinfo.
Beim Eintritt ihrer Kinder in die Volksschule haben Eltern vor allem Fragen zur Unterstützung beim Lernen und zur Zusammenarbeit mit der Schule. Deshalb finden Sie hier die wichtigsten Themen aus schulrechtlicher Sicht zusammengefasst.
Für individuelle Fragen erreichen Sie die Schulinfo des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Tel. 0810 205220 (zum Ortstarif aus ganz Österreich) oder unter schulinfo@bmbwf.gv.at .
Hausübungen
Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können.
Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen nicht aufgetragen werden.
Leistungsfeststellungen
Leistungsfeststellungen und –beurteilungen haben entsprechend der Leistungsbeurteilungsverordnung zu erfolgen.
Grundsätzlich gilt es, folgende Formen der Leistungsfeststellung zu unterscheiden:
- Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht
- Mündliche Prüfungen – diese sind jedoch in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen unzulässig
- Mündliche Übungen – das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen
- Schularbeiten
- schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate)
- besondere praktische Leistungsfeststellungen
- besondere graphische Leistungsfeststellungen
Schularbeiten
Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
In der Volksschule sind auf der 4. Schulstufe in Deutsch und Mathematik je 4 bis 6 Schularbeiten vorgesehen, wobei sicherzustellen ist, dass bei einer Reduktion der Anzahl der Schularbeiten im 2. Semester jedenfalls 2 Schularbeiten vorzusehen sind.
Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben.
Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen.
Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten zu verweigern, wenn Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag, in den allgemeinbildenden Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde vorgesehen sind. Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
Schriftliche Überprüfungen
Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten nicht überschreiten. Die Aufgabenstellungen für Tests sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind.
An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden.
Grundsätzlich sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
Aufgabenteilung zwischen Elternhaus und Schule
Die Bildungsbiographien und die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sind unterschiedlich.
Ob und inwieweit zusätzlich zum schulischen Angebot Übungsbedarf gegeben ist, ist von der individuellen Situation des Schülers bzw. der Schülerin abhängig. Erziehungsberechtigte haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.
Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken.
Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
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