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Fernbleiben von der Schule wegen Erkrankung des Schülers oder zur Unterstützung von pflegebedürftigen Angehörigen im Haushalt

von Sabine Gschwandtner

Elternbildung
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Grundsätzlich sind Schüler verpflichtet, den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken sowie die Unterrichtsarbeit zu fördern.

Es können jedoch Ereignisse im Leben eines Schülers eintreten, die dem regelmäßigen Schulbesuch entgegenstehen beziehungsweise einen solchen verhindern.

Sowohl im Schulpflichtgesetz, das für alle Schüler, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, zur Anwendung kommt als auch im Schulunterrichtsgesetz ist festgelegt, aus welchen wichtigen Gründen Schüler dem Unterricht fernbleiben dürfen.

Erkrankt ein Schüler, besteht Gefahr der Übertragung von Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers oder bedürfen die Eltern oder andere Angehörige des Schülers aufgrund einer Erkrankung der Hilfe des Schülers, sodass eine Teilnahme am Unterricht nicht möglich ist, hat der Schüler beziehungsweise haben die Erziehungsberechtigten den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Aufgabe des Schülers ist es, versäumten Unterrichtsstoff eigenverantwortlich nachzuholen und sich auf bevorstehende schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen (z.B. Schularbeiten, Tests, Prüfungen) vorzubereiten.

Wesentlich ist daher, mit Schulkollegen und dem Klassenvorstand (soweit erforderlich auch mit anderen Lehrkräften) in Kontakt zu bleiben und sich regelmäßig über Unterrichtsinhalte, Schulübungen und Hausaufgaben zu informieren.

In welcher Form die Informationsbeschaffung erfolgt (z.B. Kopien, Weiterleitung per E-Mail) hängt von den individuellen Möglichkeiten ab.

Sofern sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.

Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen – bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr – zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.

Sofern ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in praktischem Unterricht (Praxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis u.a.) oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.

Ist mit der Erkrankung des Schülers ein längerer Krankenhausaufenthalt verbunden, ist es sinnvoll, sich beim behandelnden Arzt oder dem Sozialarbeiter im Spital über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Heilstättenunterricht (Schule im Krankenhaus) zu informieren.

Aufgabe der Heilstättenschulen ist es, in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Stammschule und den Medizinern des behandelnden Krankenhauses, Lerndefizite bei betroffenen Schülern zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten und damit den möglichen Verlust eines Schuljahres zu verhindern. Die medizinische Betreuung und Heilung des Schülers stehen im Vordergrund und haben jedenfalls absoluten Vorrang.

Chronische Erkrankungen und medizinische Diagnosen mit begrenzter Lebenserwartung bedeuten nicht nur für den Schüler selbst, sondern für die gesamte Familie eine besondere Herausforderung.

Die Inanspruchnahme von psychologischer Beratung und Begleitung durch klinische und Gesundheitspsychologen oder diplomierte Lebens- und Sozialberater oder Psychotherapie kann hilfreich sein und zur Entlastung beitragen.

In der Schule selbst können die Angebote der Schulpsychologie-Bildungsberatung in Anspruch genommen werden https://www.schulpsychologie.at/.

Informationen zu Klinischen und Gesundheitspsychologen unter: http://klinischepsychologie.ehealth.gv.at/

Informationen zu diplomierten Lebens- und Sozialberatern unter:
https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/personenberatung-betreuung/lebensberater-sozialberater.html .

Informationen zu den Psychotherapeuten unter: http://psychotherapie.ehealth.gv.at/.

Sowohl Schülern als auch Erziehungsberechtigten oder anderen Angehörigen an dieser Stelle ein wertvoller Hinweis: Um Hilfe zu fragen und für die jeweilige Situation entsprechende Unterstützungsangebote anzunehmen, ist ein Zeichen von Stärke.

Auf sich selbst zu achten und seine Grenzen zu erkennen, sind wichtige Elemente für die Bewältigung von Herausforderungen und Krisen.

 

Anmerkung: Die Bezeichnungen umfassen sowohl weibliche als auch männliche Personen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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