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Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus

von Mag. Regine Gaube

Elternbildung
Elternbildung
Elternbildung

Eltern können zwischen dem flexiblen pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Konto oder dem einkommensabhängigen KBG wählen. Eltern, die sich den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes annähernd gleich aufteilen, erhalten zusätzlich einen Partnerschaftsbonus.

Für Väter steht nach der Geburt des Kindes ein Familienzeitbonus zur Verfügung.

Nähere Informationen unter www.bka.gv.at (Stichwort Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus)

FamilienzeitbonusElternbildung

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und für diese Zeit gegen Entfall der Bezüge freigestellt sind, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 52,46 (Wert 2024) Euro täglich vorgesehen (Achtung: Ein Gebührenurlaub bzw. ein Krankenstand berechtigen nicht zum Bezug des Familienzeitbonus). Dieser Bonus muss innerhalb eines fixen Zeitrahmens von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes im Ausmaß von mindestens 28 bis höchstens 31 Tagen (ohne Unterbrechung) konsumiert werden.
Die genaue Dauer muss bei der Antragstellung festgelegt werden.

Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag, dieser muss bis spätestens 91 Tage (für Geburten ab 1. November 2023 spätestens binnen 121 Tagen) ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Mit dem Familienzeitbonus ist eine Kranken- und Pensionsversicherung verbunden.

Antragstellung
Der Familienzeitbonus ist bei der Krankenkasse zu beantragen.

Kinderbetreuungsgeld allgemeinElternbildung

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) sind Anspruch auf und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind, Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil und Kind in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind samt identer Hauptwohnsitzmeldungen, die Durchführung von 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr.

Für Nicht-Österreicher/innen muss zusätzlich eine rechtmäßige Niederlassung bzw. die Erfüllung bestimmter asylrechtlicher Voraussetzungen vorliegen.  Sonderbestimmungen, die den nationalen Anspruchsvoraussetzungen vorgehen, bestehen mitunter in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU (EWR/CH), zudem für Bedienstete von internationalen Organisationen und diplomatisches Personal.

Kinderbetreuungsgeld kann maximal bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden.

Antragstellung
Das Kinderbetreuungsgeld ist bei der Krankenkasse zu beantragen.

Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschales Kinderbetreuungsgeld)
Die Bezugsdauer des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes kann innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (das sind rund zwölf bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis zu 1063 Tagen (das sind rund 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden. In der kürzesten Variante (Grundvariante) beträgt das pauschale Kinderbetreuungsgeld 39,33 Euro täglich und in der längsten 16,87 Euro täglich (Werte 2024), je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag, die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer.
Von der gewählten Variante sind jeweils 20 Prozent dem anderen Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten „Variante“ sind das 91 Tage).

TIPP
Unter www.bka.gv.at  (Stichwort Kinderbetreuungsgeldrechner) findet sich ein Rechner, der Sie bei der Auswahl von Bezugsdauer und Tagsatz unterstützt.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das pauschale Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 Prozent des jeweiligen Tagesbetrages.

Die Eltern können sich beim Bezug zwei Mal abwechseln, sodass insgesamt drei Bezugsblöcke möglich sind. Das Kinderbetreuungsgeld kann stets nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden (Mindestbezugsblock).

TIPP
Bei annähernd gleicher Aufteilung des KBG-Bezuges (50:50 bis 60:40) zwischen den Eltern kann auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe einer Einmalzahlung von 1.000 Euro (500 Euro je Elternteil) geltend gemacht werden. Damit soll die partnerschaftliche Aufteilung der Eltern bei der Kinderbetreuung angereizt werden.

Grundsätzlich müssen sich die Eltern bei der erstmaligen Antragstellung auf eine Anspruchsdauer (und damit auch auf den Tagsatz) einigen, das heißt, sie sind beide an die gewählte „Variante“ gebunden. Unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung einer Frist ist jedoch eine einmalige Änderung der Anspruchsdauer im KBG-Konto möglich. Der Tagsatz wird dadurch (auch rückwirkend) neu berechnet.

Im Zuge des erstmaligen Wechsels kann das KBG durch beide Elternteile für die Dauer von bis zu 31 Tagen gleichzeitig bezogen werden, wobei sich die Gesamtanspruchsdauer um diese Tage reduziert.

In bestimmten Härtefällen kann es beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld für Alleinerziehende zu einer Verlängerung des Bezugs von KBG von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen.

Zuverdienstmöglichkeiten

Individuelle Zuverdienstgrenze
Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der Zuverdienst 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (egal für welches Kind), beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, betragen.

Kann keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt werden bzw. beträgt diese unter 18.000 Euro jährlich, können 18.000 Euro jährlich dazuverdient werden.

TIPP
Bitte beachten Sie die besondere Berechnungsmethode. Für den laufenden Zuverdienst können Sie den Online-Rechner unter
https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/ verwenden, wobei aber auf der letzten Seite der berechnete Zuverdienst mit der allenfalls höheren individuellen Zuverdienstgrenze und nicht mit den angeführten (niedrigeren) 18.000 Euro zu vergleichen ist.

ACHTUNG
Von der Zuverdienstgrenze nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ist die Beschränkung der Beschäftigung während aufrechter Karenz  zu unterscheiden.

Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das KBG bezieht.
Rückforderung: Wird die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (Einschleifregelung). Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet. Maximal muss das bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückbezahlt werden.

Ruhen
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld ruht während eines Anspruchs auf Wochengeld, Betriebshilfe, eine wochengeldähnliche Leistung oder eine ausländische Familienleistung nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt. Eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht. Weiters ruht für die Mutter das pauschale Kinderbetreuungsgeld auch anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht. Ist aber diese Leistung geringer als das pauschale Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung in der Höhe des Unterschiedsbetrages.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes sind Voraussetzung für den Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe. Werden diese Untersuchungen nicht rechtzeitig vorgenommen und nachgewiesen, so kommt es zu einer Reduktion des pauschalen KBG für jeden Elternteil um 1.300 Euro (und 650 Euro pro weiterem Mehrlingskind).

Beihilfe
Für einkommensschwache Familien steht für die maximale Dauer von 365 Tagen eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag zur Verfügung, sofern bestimmte Zuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.

Einkommensabhängiges KBGElternbildung

Für erwerbstätige Eltern steht auch das einkommensabhängige KBG zur Auswahl. Dieses steht dann zu, wenn neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt/vor dem Mutterschutz des Kindes eine in Österreich sozialversicherungspflichtige (d.h. kranken- und pensionsversicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt wurde und in dieser Zeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld) bezogen wurden. Gewisse Zeiten werden unter bestimmten Voraussetzungen dieser Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

Wechseln sich beide Eltern beim Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ab, so gebührt dieses maximal bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes. Bezieht nur ein Elternteil, so gebührt es maximal bis zu 365 Tage ab der Geburt. 61 Tage sind somit dem anderen Elternteil unübertragbar vorbehalten.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des (fiktiven) Wochengeldes, maximal 76,60 Euro pro Tag (Wert 2024). Mit einer von der Krankenkasse durchzuführenden zusätzlichen Berechnung anhand der Einkünfte des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (Steuerbescheid), kann sich der Tagesbetrag erhöhen (Günstigkeitsrechnung), nicht jedoch reduzieren.

TIPP
Bei annähernd gleicher Aufteilung des KBG-Bezuges durch die Eltern (50:50 bis 60:40) kann auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe einer Einmalzahlung von 1.000 Euro (500 Euro je Elternteil) geltend gemacht werden. Damit soll die partnerschaftliche Aufteilung der Eltern bei der Kinderbetreuung angereizt werden.

Die Eltern können sich beim Bezug zwei Mal abwechseln, sodass insgesamt drei Bezugsblöcke möglich sind. Das Kinderbetreuungsgeld kann stets nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden (Mindestbezugsblock).

Im Zuge des erstmaligen Wechsels kann das KBG durch beide Elternteile für die Dauer von bis zu 31 Tagen gleichzeitig bezogen werden, wobei sich die Gesamtanspruchsdauer um diese Tage reduziert.

In bestimmten Härtefällen kann es beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zu einer Verlängerung des Bezugs von KBG von maximal 61 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen.

Zuverdienstmöglichkeiten
Während des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld darf der Zuverdienst 8.100 Euro pro Kalenderjahr (bis 2023: 7.800 Euro) nicht übersteigen. Wird diese jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (Einschleifregelung). Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet. Maximal muss das bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückbezahlt werden.

Ruhen
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ruht während eines Anspruchs auf Wochengeld, Betriebshilfe, eine wochengeldähnliche Leistung oder eine ausländische Familienleistung nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt. Eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht.
Weiters ruht für die Mutter das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld auch anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht.
Ist aber diese Leistung geringer als das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung in der Höhe des Unterschiedsbetrages.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes sind Voraussetzung für den Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe. Werden diese Untersuchungen nicht rechtzeitig vorgenommen und nachgewiesen, so kommt es zu einer Reduktion des einkommensabhängigen KBG für jeden Elternteil um 1.300 Euro.

Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu den Familienleistungen finden sich auf der Webseite des Bundeskanzleramts Sektion Familie und Jugend (www.bka.gv.at) oder erhalten Sie bei der kostenlosen Infoline Kinderbetreuungsgeld unter 0800 240 014. Auskünfte im Einzelfall erteilt auch die zuständige Krankenkasse zeitnahe zur Geburt.

 

 


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