Kinder von getrennt lebenden Eltern benötigen für eine gesunde Entwicklung regelmäßige Kontakte auch zu jenen Elternteilen, die nicht mehr mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Da Trennungen oder Scheidungen jedoch oft mit Konflikten einhergehen, sind alle Betroffenen – Eltern wie Kinder – einer großen Belastung ausgesetzt. Wenn es den Müttern oder Vätern in diesen schwierigen Situationen nicht gelingt, die Kontakte zu den getrennt lebenden Elternteilen für ihre Kinder sicherzustellen, kann das Gericht Unterstützungsmaßnahmen anordnen und dabei auf die Besuchsmittlung oder die Besuchsbegleitung zurückgreifen.
Besuchsmittlung
Die Besuchsmittlung wird vom Gericht per Beschluss beauftragt und von den MitarbeiterInnen der Familien- und Jugendgerichtshilfe durchgeführt. Es wird zwischen zwei Arten von Besuchsmittlung unterschieden, nämlich der „Besuchsmittlung zur Regelung der Kontakte“ und der „Besuchsmittlung zur Durchsetzung der Kontakte“.
Beide Arten der Besuchsmittlung setzen voraus, dass das Kindeswohl gesichert ist. Für die Dauer von fünf Monaten ist die Besuchsmittlung für die Eltern kostenlos. Im Fall einer Verlängerung fallen Gerichtsgebühren an, für die Eltern Verfahrenshilfe beantragen können. In jedem Fall müssen die BesuchsmittlerInnen dem Gericht über den Verlauf der Besuchsmittlung Bericht erstatten und können daher den Eltern keine Verschwiegenheit zusichern.
Die „Besuchsmittlung zur Regelung der Kontakte“ wird bei Eltern in einem frühen Konfliktstadium beauftragt, wo sowohl die Gesprächs- als auch die Kooperationsbereitschaft der Eltern im Allgemeinen noch vorhanden ist. Die „Besuchsmittlung zur Regelung der Kontakte“ ist als Unterstützung und Beratungssetting für die Eltern konzipiert. Da die Arbeit mit den Eltern, die auf eine Verbesserung ihrer Beziehung auf Elternebene abzielt, im Mittelpunkt steht, wird ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft vorausgesetzt. Ziel ist die Beruhigung des elterlichen Konfliktes und die Verbesserung der Kommunikation zwischen den Eltern. Dazu führen die BesuchsmittlerInnen regelmäßig Gespräche mit den Eltern und vermitteln zwischen diesen, um gemeinsam praktikable Lösungen für die anstehenden Probleme zu erarbeiten. Diese können in der Besuchsmittlung erprobt und bei Bedarf auch angepasst werden.
Weiters sind BesuchsmittlerInnen bei Übergaben im Rahmen von Kontakten dabei und beobachten den Wechsel der Kinder von einem zum anderen Elternteil, um den Eltern in weiterer Folge Rückmeldung über die Übergabesituation zu geben und bei Bedarf Verbesserungen anzuregen. Die BesuchsmittlerInnen lernen dabei die Kinder im Vorfeld kennen, um sich vorzustellen und sie über ihre Aufgaben (altersgerecht) zu informieren. Darüber hinaus haben die BesuchsmittlerInnen die Möglichkeit, mit den betroffenen Kindern Gespräche zu führen.
Ist der elterliche Konflikt jedoch bereits hoch eskaliert und können die Eltern nicht mehr mit den BesuchsmittlerInnen kooperieren, kann das Gericht die „Besuchsmittlung zur Durchsetzung von Kontakten“ andenken. Bei dieser Form der Besuchsmittlung rückt die Arbeit mit den Eltern in den Hintergrund. Die Aufgaben der BesuchsmittlerInnen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Kontrolle und die Überprüfung der Umsetzung der in den gerichtlichen Beschlüssen festgelegten Kontakte sowie auf die Berichterstattung an das Gericht. Diese Form der Besuchsmittlung ist zumeist die letzte Möglichkeit, um die Kontakte der Kinder zu ihren getrenntlebenden Elternteilen sicherzustellen.
Besuchsbegleitung
Die Besuchsbegleitung wird dann gewählt, wenn aufgrund einer möglichen Kindeswohlgefährdung unbegleitete Kontakte zwischen den Kindern und ihren getrenntlebenden Müttern oder Vätern nicht vertretbar sind. Besuchsbegleitung kann von Eltern auch ohne gerichtlichen Auftrag in Anspruch genommen werden und findet auf neutralem Boden, in sogenannten Besuchscafés, statt. Die begleiteten Kontakte sollen das Kind vor einer möglichen Gefahr (z.B. Gewalt in der Familie, Suchterkrankung eines Elternteils) schützen und damit die Sicherheit des Kindes sicherstellen. Daher ist während der gesamten Kontaktzeit eine Besuchsbegleiterin oder ein Besuchsbegleiter anwesend. BesuchsbegleiterInnen haben eine psychosoziale Ausbildung, wobei vorwiegend PsychologInnen, PädagogInnen/ErziehungswissenschafterInnen und SozialarbeiterInnen die Besuchsbegleitung durchführen. Die Besuchskontakte im Besuchscafé können im Bedarfsfall so organisiert werden, dass ein Aufeinandertreffen der Eltern bei den Übergaben vermieden wird. Das Gericht bestimmt bei der Besuchsbegleitung in der Regel die Rahmenbedingungen, wie den Beginn der Besuchsbegleitung, die Häufigkeit und die Dauer der Kontakte. Wann die begleiteten Kontakte konkret stattfinden, vereinbart der/die BesuchsbegleiterIn direkt mit den Eltern. Elterngespräche zur Konfliktreduzierung sind in der Besuchsbegleitung nicht primär vorgesehen. Es geht ausschließlich um den Schutz der Kinder. Besuchsbegleitung kann durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, sodass auch einkommensschwache Mütter oder Väter Besuchsbegleitung in Anspruch nehmen können. Nähere Informationen zur Besuchsbegleitung können unter https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Soziale-Themen/Besuchsbegleitung.html nachgelesen werden.
Auf die Besuchsbegleitung wird auch dann zurückgegriffen, wenn nach längeren Kontaktabbrüchen die Kontakte zwischen den Kindern und den getrenntlebenden Elternteilen wieder angebahnt werden sollen. In diesen Fällen bereitet die Besuchsbegleitung zukünftige unbegleitete Kontakte zwischen den Kindern und den getrenntlebenden Müttern oder Vätern vor. Hier kann eine parallele Beauftragung von Besuchsbegleitung und Besuchsmittlung durchaus sinnvoll sein. Denn die Besuchsmittlung kann den Übergang von begleiteten zu unbegleiteten Kontakten mit den Eltern vorbereiten und vermitteln sowie an einer Verbesserung und Stabilisierung der Kontakte arbeiten.
Kommentare