Der Fahrrad-Boom hat schon längst die Familien erreicht. Viele Eltern nutzen das Fahrrad nicht nur, um mit den Sprößlingen einen sportlichen Sonntagsausflug zu machen, sondern auch um die Alltagswege von A nach B schnell und umweltfreundlich zu erledigen. Wenn der eigene Nachwuchs aber noch nicht so weit ist, selbstständig in die Pedale zu treten und die Strecke im Verkehrsdschungel sicher zu absolvieren, nehmen viele Eltern die Kinder auch auf dem eigenen Fahrrad mit. Achtung: auch für Kinder, die am Fahrrad mitgenommen werden, gilt bis zum 12. Lebensjahr die Helmpflicht. Für ältere VerkehrsteilnehmerInnen ist die Benützung von Fahrradhelmen jedenfalls empfohlen.
Grundsätzlich gilt, dass für die Mitnahme von Kindern unter 8 Jahren ein Kindersitz verwendet werden muss. Der Lenker des Fahrrades muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und es darf auch nur ein einziges Kind am Fahrrad transportiert werden. Fahrradanhänger und Transportkiste sind die einzigen Möglichkeiten mehrere Kinder und Kinder ab 8 Jahren mit dem Fahrrad zu transportieren.
Gesetzliche Bestimmungen zum Kinderfahrradsitz
- Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein.
- Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Fahrer oder die Fahrerin nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann.
- Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
- Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis in deutscher oder einer bildlichen Darstellung dieses Inhalts verkauft werde.
Jeder Kindersitz, der in Verkehr gebracht wird, muss mit
- einem Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann,
- einem höhenverstellbaren Beinschutz,
- Fixierriemen für die Füße und
- einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt, ausgestattet sein.
Kindersitze müssen immer hinter dem Sattel, über dem Gepäckträger montiert sein. Dadurch ist die Bewegungs- und Beinfreiheit des Fahrers nicht eingeschränkt und das Kind ist vor dem oftmals störenden Fahrtwind geschützt. Unbedingt ist auf das höchst zulässige Gewicht zu achten. Nicht mehr erlaubt sind in Österreich Fahrradkindersitze, die an der Lenkstange des Fahrrades montiert werden.
Wichtig ist, dass nach der Montage des Kindersitzes alle Bauteile fest sind und nach Herstellerangaben verbaut sind.
Vor der ersten Ausfahrt sollte die Fahrt mit einem Kind im Kindersitz geübt werden, da sich die Fahreigenschaften durch den veränderten Schwerpunkt und zusätzliche Gewicht verändert. Die Probefahrt sollte am besten auf einem gesicherten Gelände abseits des Straßenverkehrs stattfinden.
Neben dem Fahrradkindersitz werden auch immer öfter Fahrradanhänger beziehungsweise Transportfahrräder für die Beförderung von Kindern genutzt.
Fahrradanhänger
Personen dürfen nur in Fahrradanhängern befördert werden, die zum Personentransport bestimmt sind. Die Angaben des Herstellers hinsichtlich Gewicht, Größe und Anzahl der zu transportierenden Personen sind einzuhalten. Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen.
Da Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sollten diese niemals ohne Fahrradhelm oder unangegurtet transportiert werden. Es darf keine Möglichkeit bestehen, dass die Kinder in die Speichen greifen, sich hinausbeugen und mit den Beinen mit der Fahrbahn Kontakt aufnehmen können. Hinaushängende Schals und dergleichen können zum tödlichen Risiko werden und sollten deshalb jedenfalls vermieden werden.
Fahrradanhänger-Ausstattung gemäß Fahrradverordnung
- Eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage.
- Ein rotes Rücklicht.
- Vorne ein weißer und hinten ein roter Rückstrahler. Die roten Rückstrahler dürfen mit den Rücklichtern verbunden sein.
- Jeweils ein gelber Rückstrahler an den seitlichen Flächen.
- Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, sind jeweils zwei Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler so anzubringen, dass die Breite des Anhängers zweifelsfrei erkennbar ist.
- Fahrradanhänger müssen einachsig und mit einer Radblockiereinrichtung oder Feststellbremse ausgestattet sein, die auf beide Räder wirkt.
- Im Anhänger muss eine geeignete Rückhalteeinrichtung vorhanden sein.
- Am Anhänger muss eine mindestens 1,5 m hohe, biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel angebracht sein.
- Der Anhänger muss so ausgestattet sein, dass Speichen und Radhäuser gut abgedeckt sind und sich das Kind NICHT hinausbeugen kann oder mit den Beinen die Fahrbahn berühren könnte.
- Die Befestigung am Fahrrad darf ausschließlich über eine betriebssichere Kupplung erfolgen. Diese muss so beschaffen sein, dass der Anhänger aufrecht stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umkippen sollte.
Transportkiste
Neben dem Transport von Kindern mit Kindersitz und Fahrradanhänger, ist auch die Beförderung mit einer Transportkiste (vorne und hinten) möglich. Der Transport mit der Transportkiste ist zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann.
Neben dem Fahrradanhänger ist die Transportkiste die einzige Möglichkeit, mehrere Kinder und Kinder über 8 Jahre mit dem Fahrrad mitzunehmen.
Kommentare