Zur Freifahrt und Fahrtenbeihilfe
Freifahrten und Fahrtenbeihilfen für Schüler und Lehrlinge sind im Familienlastenausgleichsgesetz geregelt. Als Grundvoraussetzung für diese Leistungen muss ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe gegeben sein.
Durch die Freifahrten werden direkte Sachleistungen zur Erleichterung der Mehraufwendungen für den Schulweg beziehungsweise für den Weg zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte erbracht, die beim regelmäßigen Schulbesuch beziehungsweise im Zuge der betrieblichen Ausbildung der Schüler und Lehrlinge erwachsen.
Bei den Freifahrten handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine Freifahrt besteht nicht.
Wenn eine Teilnahme an der Schüler- und Lehrlingsfreifahrt nicht möglich ist, wird – sofern keine andere unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Geldleistung in Form einer Fahrtenbeihilfe gewährt.
Eine Fahrtenbeihilfe gibt es auch für jene Schüler und Lehrlinge, die für Zwecke des Schulbesuches oder der Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes am oder in der Nähe des Schulortes beziehungsweise der betrieblichen Ausbildungsstelle bewohnen.
Diese Leistungen, für die jährlich rund 608 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aufgewendet werden, erleichtern den Zugang der Jugend zur Bildung und tragen damit wesentlich zur finanziellen Entlastung der Eltern bei.
Schülerfreifahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Der Freifahrausweis für Fahrten zwischen der Wohnung und der öffentlichen bzw. mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Bundesgebiet bzw. im grenznahen Ausland kann direkt beim örtlichen Verkehrsverbund oder seinen Ausgabestellen gegen Leistung des pauschalen Selbstbehaltes von 19,60 Euro erworben werden.
Sofern für die verbundinterne Abwicklung der Freifahrten Anträge erforderlich sind, werden diese vom jeweiligen Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt bzw. auch direkt von den Schulen ausgegeben.
Statt dieses Freifahrausweises kann auch ein für den jeweiligen Verbundbereich für 365 Tage gültiges Jugend-Netzticket (Top-Jugendticket im Verkehrsverbund Ost Region bzw. ähnliche Bezeichnung in den anderen Verbünden) erworben werden, wenn die Wohnung oder die Schule in diesem Verbundbereich liegt. Dafür ist eine je nach Verkehrsverbund unterschiedlich festgelegte Aufzahlung vorgesehen. Nähere Auskünfte dazu gibt es im Internet auf der Webseite des jeweiligen Verkehrsverbundes.
Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr
Gemeinden und Schulerhalter können die Einrichtung eines Gelegenheitsverkehrs beantragen, besonders dann, wenn für die Schulkinder für einen Schulweg von zwei Kilometern oder mehr pro Richtung ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt nicht zur Verfügung steht oder ein solches zwar zur Verfügung steht, aber bei dessen Benutzung den Schulkindern ständig längere unzumutbare Wartezeiten entstehen würden. Auf eine überdurchschnittliche Gefährdung von Schulkindern wird besonders Rücksicht genommen.
Als Eigenanteil pro Schüler/in und Schuljahr ist ein Pauschalbetrag von 19,60 Euro an das Verkehrsunternehmen für diese Freifahrten im Gelegenheitsverkehr zu leisten.
Schulfahrtbeihilfe
Wenn keine Schülerfreifahrt in Anspruch genommen werden kann, weil kein geeignetes Linienverkehrsmittel und auch keine Beförderung im Gelegenheitsverkehr zur Verfügung stehen, kann eine Schulfahrtbeihilfe beantragt werden. Voraussetzung ist auch hier der Familienbeihilfenanspruch für das Kind; außerdem muss der Schulweg in einer Richtung mindestens 2 km lang sein. Für beeinträchtigte Kinder ist keine Mindestwegstrecke vorgesehen, sofern die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Eine Schulfahrtbeihilfe kann auch beantragt werden, wenn im Lehrplan der Schule ein Praktikum verpflichtend vorgesehen ist und die Schüler/innen für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig zu diesem Praktikumsort fahren müssen.
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage zwischen 4,40 Euro und 39,40 Euro pro Monat.
Die Schulfahrtbeihilfe muss jeweils am Ende des Schuljahres mit dem Formular Beih 85 beim Finanzamt beantragt werden; das Formular ist auf der Webseite des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) erhältlich.
Heimfahrtbeihilfe für Schülerinnen und Schüler
Wenn Schüler eine Schule an einem anderen Ort als ihrem Wohnort besuchen und dazu die Woche über am Schulort oder in der Nähe davon in einer Zweitunterkunft, z.B. einem Internat, untergebracht sind, wird für die Fahrten zwischen dem Wohnort und der Zweitunterkunft eine Heimfahrtbeihilfe gewährt.
Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft zwischen 19 Euro und 58 Euro pro Monat.
Sofern öffentliche Verkehrsmittel verfügbar sind, wird der Preis des Netztickets des jeweiligen Verkehrsverbundes (z.B. „Top-Jugendticket“) der Berechnung der Heimfahrtbeihilfe zugrunde gelegt.
Die Heimfahrtbeihilfe muss jeweils am Ende des Schuljahres mit dem Formular Beih 85 beim Finanzamt Österreich beantragt werden; das Formular ist auf der Webseite des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) erhältlich.
Lehrlingsfreifahrt
Der Freifahrausweis für Fahrten zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte im Bundesgebiet bzw. im grenznahen Ausland kann direkt beim örtlichen Verkehrsverbund oder seinen Ausgabestellen gegen Leistung des pauschalen Selbstbehaltes von 19,60 Euro erworben werden.
Sofern für die verbundinterne Abwicklung der Freifahrten Anträge erforderlich sind, werden diese den Ausbildungsbetrieben vom jeweiligen Verkehrsverbund zur Verfügung gestellt bzw. auch direkt ausgegeben.
Statt dieses Freifahrausweises kann auch ein für den jeweiligen Verbundbereich für 365 Tage gültiges Jugend-Netzticket (Top-Jugendticket im Verkehrsverbund Ost Region bzw. ähnliche Bezeichnung in den anderen Verbünden) erworben werden, wenn die Wohnung oder die betriebliche Ausbildungsstätte in diesem Verbundbereich liegt. Dafür ist eine je nach Verkehrsverbund unterschiedlich festgelegte Aufzahlung vorgesehen. Nähere Auskünfte dazu gibt es im Internet auf der Webseite des jeweiligen Verkehrsverbundes.
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
Wenn keine Lehrlingsfreifahrt in Anspruch genommen werden kann, weil z.B. keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, kann eine Fahrtenbeihilfe beantragt werden. Der Weg zur Ausbildungsstatte muss in einer Richtung mindestens 2 km betragen und er muss in jeder Richtung mindestens dreimal pro Woche zurückgelegt werden. Für beeinträchtigte Kinder ist keine Mindestwegstrecke vorgesehen, sofern die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt 5,10 Euro pro Monat bei einem Weg bis zu 10 km bzw. innerhalb eines Ortsgebietes und 7,30 Euro pro Monat bei einem Arbeitsweg von mehr als 10 km.
Die Antragstellung mit dem Formular Beih 94 erfolgt beim Finanzamt Österreich am Ende des jeweiligen Kalenderjahres; das Formular ist auf der Webseite des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) erhältlich.
Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge
Wenn Lehrlinge ihre Lehre an einem anderen Ort als ihrem Wohnort absolvieren und dazu die Woche über in einer Zweitunterkunft am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe davon, z.B. einem Internat, untergebracht sind, wird für die Fahrten zwischen dem Wohnort und der Zweitunterkunft eine Heimfahrtbeihilfe gewährt.
Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft zwischen 19 Euro und 58 Euro pro Monat.
Sofern öffentliche Verkehrsmittel verfügbar sind, wird der Preis des Netztickets des jeweiligen Verkehrsverbundes (z.B. „Top-Jugendticket“) der Berechnung der Heimfahrtbeihilfe zugrunde gelegt.
Die Antragstellung mit dem Formular Beih 94 erfolgt beim Finanzamt Österreich am Ende des jeweiligen Kalenderjahres; das Formular ist auf der Webseite des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) erhältlich.
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