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Rechtliche Rahmenbedingungen gemeinsamer elterlicher Verantwortung

von Mag.a Martina Staffe-Hanacek

Elternbildung
Elternbildung
Elternbildung

Die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung durch Vater und Mutter auch nach einer Trennung oder Scheidung braucht auch rechtliche Rahmenbedingungen, die ein gemeinsa-mes Vorgehen ohne Benachteiligung eines Elternteils ermöglichen.
Eltern können – unabhängig davon ob sie miteinander verheiratet waren oder nicht – vereinbaren, dass sie auch nach einer Trennung oder Scheidung weiterhin beide die Obsorge innehaben. Sie müssen sich auch über den Wohnsitz des Kindes einigen. Nach der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ist es auch zulässig, dass das Kind in den Haushalten beider Elternteile etwa gleichteilig betreut wird (Doppelresidenz). Das Gericht kann aber auch gegen den Willen eines Elternteiles beide Eltern mit der gemeinsamen Obsorge betrauen, wenn das dem Kindeswohl entspricht. 
Die Ausübung der Obsorge durch beide Elternteile nach der Trennung setzt voraus, dass ein ausreichendes Maß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und – bereitschaft besteht und auch beide in der Lage sind die Obsorge im Sinne des Kindeswohls (faktisch) auszuüben. Zum Beispiel bei Gewaltbeziehungen, schweren geistigen Erkrankungen oder extrem großen Entfernungen der Wohnsitze ist daher eine Obsorge beider Elternteile ausgeschlossen.
Obsorge ist die Pflicht, Kinder zu pflegen und zu erziehen, sowie die rechtliche Befugnis, das Kind gesetzlich zu vertreten, sein Vermögen zu verwalten oder in Heilbehandlungen einzuwilligen. Das bedeutet, dass Eltern, die sich die Betreuung ihrer Kinder und auch unbequeme Amtswege und Arztbesuche tatsächlich teilen wollen, beide mit der Obsorge betraut sein müssen. Denn für die Beantragung eines Reisepasses, die Eröffnung eines Sparbuches, die Anmeldung eines Handys,  die Zustimmung zu einer Operation oder vielen anderen alltäglichen Handlungen für Kinder und Jugendliche braucht ein Elternteil die Obsorge, um dies auch rechtswirksam tun zu können.
Bei der Ausübung der Obsorge sollen die Elternteile einvernehmlich vorgehen. Sie müssen aber im Allgemeinen nicht gemeinsam handeln. Dies bedeutet etwa, dass sie sich über die Schule, die ihr Kind besuchen soll, einig sein sollen, die Anmeldung aber nur durch Mutter oder Vater alleine erfolgt. Nur in besonders wichtigen Angelegenheiten  ist die Zustimmung beider Elternteile notwendig, etwa bei Namensänderungen. 
Es ist auch möglich, dass Kinder, deren verheiratete oder unverheiratete Eltern, keinen gemeinsamen Familiennamen führen, einen Doppelnamen erhalten, der aus den Namen ihrer Eltern gebildet wird. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Familie nach außen zum Ausdruck kommen und den Eltern mehr Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden. Auch im Falle einer Trennung kann ein von beiden Elternteilen abgeleiteter Doppelname weiterhin die Abstammung von beiden symbolisieren.
Ein weiterer wichtiger Schritt für die gemeinsame Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben war die Erweiterung des Anspruchs auf Pflegefreistellung auf Arbeitnehmer/innen, die mit ihren leiblichen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Damit können Mütter und Väter, die – vor allem nach einer Trennung – nicht mit ihren Kindern zusammenwohnen, die Versorgung im Krankheitsfall übernehmen und den anderen Elternteil entlasten.


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