Wer muss Unterhalt zahlen?
Beide Elternteile sind verpflichtet, ihren ehelichen und unehelichen Kindern unabhängig davon, ob sie die Obsorge für ihr Kind haben, Unterhalt zu leisten.
Der Unterhalt ist entsprechend den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes zu erbringen und soll die Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes berücksichtigen. Elternteile, die das Kind im eigenen Haushalt betreuen, leisten den Unterhalt in Form von Naturalien (Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung usw.).
Der Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist verpflichtet, Unterhalt in Form von Geldleistungen zu zahlen. Der Geldunterhalt für minderjährige Kinder muss dem Elternteil ausbezahlt werden, der das minderjährige Kind in seinem Haushalt betreut. Sobald das Kind volljährig ist (ab Vollendung des 18. Lebensjahres) muss der Unterhalt dem Kind direkt ausbezahlt werden.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage usw.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten usw.). Ebenso zu berücksichtigen ist die Aufteilung der Versorgungsarbeit für das Kind zwischen den Elternteilen und ein allfälliges eigenes Einkommen des Kindes.
Die Eltern müssen sich bemühen, nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Wenn daher ein/e Unterhaltspflichtige/r seine/ihre Vollbeschäftigung ganz oder teilweise aufgibt oder eine Stellung annimmt, die nicht seiner/ihrer Ausbildung entspricht, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen, wird der Unterhalt nicht nach seinem tatsächlichen Einkommen bemessen, sondern nach dem Einkommen, das erzielt werden könnte, wenn er/sie einer zumutbaren Beschäftigung nachginge.
Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt ist bei unselbstständig Erwerbstätigen ein Zwölftel des Jahresnettoeinkommens, bei selbstständig Erwerbstätigen ein Zwölftel des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres erwirtschafteten Reingewinns. Da es für die Bemessung des Unterhaltes keine gesetzlichen Vorgaben gibt, wurde von der Rechtsprechung folgende Berechnungsmethode entwickelt, die den Entscheidungen über die Unterhaltshöhe im Einzelfall zugrundegelegt werden.
für ein Kind zwischen:
- 0-6 Jahren: 16% eines Zwölftels des jährlichen Nettoeinkommens
- 6-10 Jahren: 18% eines Zwölftels des jährlichen Nettoeinkommens
- 10-15 Jahren: 20% eines Zwölftels des jährlichen Nettoeinkommens
- ab 15 Jahren: 22% eines Zwölftels des jährlichen Nettoeinkommens
Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte, sind folgende Abzüge vorzunehmen:
- für jedes weitere Kind unter 10 Jahren: 1%
- für jedes weitere Kind über 10 Jahren: 2%
- für eine/n nicht erwerbstätige/n Ehepartner/in: bis zu 3%
Gibt es eine Höchstgrenze für den Kindesunterhalt?
Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für den Kindesunterhalt. Als Richtwert kann jedoch für Kinder bis zum 10. Lebensjahr der zweifache Regelbedarfsatz und für Kinder ab 10 Jahre der zweieinhalbfache Regelbedarfssatz herangezogen werden.
Wer zahlt besondere Auslagen?
Derjenige Elternteil, der Geldunterhalt leistet, ist auch verpflichtet, für den Sonderbedarf seines Kindes aufzukommen. Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn außergewöhnliche, dringliche Ausgaben in unregelmäßiger Höhe anfallen (z.B. Heilbehandlungen, Heilbehelfe, Prozesskosten). Kosten für Schikurs, Schullandwochen oder Freizeitbeschäftigungen gelten in der Regel nicht als Sonderbedarf.
Wann endet der Unterhaltsanspruch?
Der Unterhaltsanspruch endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des/der Jugendlichen. Ein/e Jugendliche/r ist selbsterhaltungsfähig, wenn er/sie für die notwendigen Mittel zur Deckung Ihres/seines Unterhaltes selbst aufkommen kann.
Während einer Ausbildung (z.B: Studium oder Lehre) bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen, wenn die Ausbildung zielstrebig und erfolgreich betrieben wird. Als Beurteilungsrahmen wird die gesetzliche Lehrzeit oder die Durchschnittsdauer des jeweiligen Studiums herangezogen.
Wie kann man den Unterhaltsanspruch durchsetzen?
Der/die gesetzliche Vertreter/in des minderjährigen Kindes kann den Unterhaltsanspruch beim Bezirksgericht des Wohnortes des Kindes selbst durchsetzen oder schriftlich zustimmen, dass die Kinder- und Jugendhilfe (vormals Jugendamt) gesetzlicher Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten wird. Die Kinder- und Jugendhilfe bringt dann die erforderlichen Anträge bei Gericht ein, schließt Vergleiche mit dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil, überwacht den Eingang der Zahlungen und führt erforderlichenfalls Exekution. In diesem Fall erhält der betreuende Elternteil die hereingebrachten Unterhaltszahlungen ohne mit dem Verfahren belastet zu sein.
Über die Höhe des Unterhalts kann aber auch zwischen den Elternteilen vor Gericht oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger ein Vergleich abgeschlossen werden.
Wer kann einen staatlichen Unterhaltsvorschuss bekommen?
Ein Unterhaltsvorschuss kann unter anderem gewährt werden, wenn
- ein Kind Anspruch auf Geldunterhalt gegen einen Elternteil hat, über dessen Höhe ein Gerichtsbeschluss oder ein Vergleich vorliegt
- die Unterhaltszahlungen nicht (vollständig) geleistet werden
- ein Antrag auf Exekution spätestens gleichzeitig mit dem Unterhaltsvorschussantrag eingebracht wurde oder die Exekution aussichtslos ist
- das Kind das 18 Lj. nicht vollendet hat;
- das Kind österr. bzw. EU/EWR-Staatbürger/in oder staatenlos ist
- Der Unterhaltsvorschuss ist beim Bezirksgericht von dem mit der Obsorge betrauten Elternteil oder von der Kinder- und Jugendhilfe zu beantragen.
Derzeit plant das Bundesministerium für Justiz eine Reform des Kindesunterhaltsrechts mit dem Ziel, individuelle Faktoren wie Leistungsfähigkeit und Betreuungsleistungen bei der Unterhaltsbemessung stärker zu berücksichtigen und das Unterhaltsfestsetzungsverfahren wesentlich zu beschleunigen.
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