Zum Inhalt Zum Menü
Farbiger Bogen Farbiger Bogen Ei Schwerpunktthemen Zahnrad Lupe Share on Twitter Twitter Logo Share on Facebook Facebook Logo Share via E-Mail E-Mail Pfeil lang Pfeil nach unten Pfeil nach links Pfeil nach rechts Karte mit Marker Newsletter Links Bestellservice Literaturtipps Studien Elternbildung Login/Logout Hand Schließen Marker mit Hand YouTube Ei-Rahmen für Bilder info forum head helpdesk home info list logout message student task upload add burger burger_close courses delete download edit check link media preview preferences-elearning image share play-store-icon app-store-icon
Zum Inhalt Zum Menü

Obsorge und Kontaktrecht

von Mag.a Martina Staffe-Hanacek

Elternbildung
Elternbildung
Elternbildung

Alleinerziehend ist kein rechtlich definierter Begriff des Familienrechts sondern vielmehr eine Lebenssituation, die ihre individuelle Vorgeschichte hat. Als Alleinerziehende werden im Allgemeinen Elternteile bezeichnet, bei denen die Kinder während des Großteils des Jahres  wohnen und die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder vorwiegend alleine tragen.

Das Recht knüpft an andere Lebenssachverhalte an, weshalb es für Obsorge und Kontaktrecht wesentlicher ist, ob die Elternteile verheiratet sind oder waren bzw. ob ein Elternteil verstorben oder faktisch nicht in der Lage ist, das Sorgerecht auszuüben.

Nach dem Gesetz kommt bei ehelichen Kindern die Obsorge beiden Elternteilen gleichermaßen zu, es sei denn ein Elternteil ist in seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit z.B. wegen Minderjährigkeit eingeschränkt. Bei unehelichen Kindern ist nur die Mutter allein mit der Obsorge betraut, außer die Eltern bestimmen vor dem Standesamt, dass auch der Vater obsorgeberechtigt sein soll. Gibt es keine Einigkeit über die Bestimmung der gemeinsamen Obsorge kann ein Gericht – auf Antrag des Vaters – auch diesem das Sorgerecht einräumen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Wohnen die Elternteile nicht zusammen haben aber die gemeinsame Obsorge, sollen sie vereinbaren, bei welchem Elternteil das Kind wohnt. Dabei ist es nach der verfassungsrechtlichen Judikatur auch zulässig eine gleichteilige Betreuung durch beide Elternteile (Doppelresidenz) zu bestimmen.

Obsorge umfasst neben der „Pflege und Erziehung“, d.h. der tatsächlichen Versorgung und Betreuung des Kindes, das Recht zur „gesetzlichen Vertretung“ und „Vermögensverwaltung“. Dies bedeutet, nur wer Obsorge innehat kann Geschäfte des täglichen Lebens wie das Anlegen von Sparguthaben im Namen des Kindes, die Beantragung von Personaldokumenten, die Schuleinschreibung oder die Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen rechtlich wirksam erledigen.

Wird die Ehe der Eltern geschieden, die eheliche Gemeinschaft aufgehoben oder eine Lebensgemeinschaft getrennt, bleibt die gemeinsame Obsorge bestehen. Die Eltern können jedoch dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, dass das Sorgerecht nur noch einem Elternteil zukommen soll. Das Gericht kann aber auch über Antrag eines Elternteils darüber entscheiden, wer zukünftig obsorgeberechtigt ist.

Verstirbt ein Elternteil oder ist er an der Ausübung der Obsorge dauerhaft verhindert, ist der andere Elternteil automatisch alleine sorgeberechtigt.

Das Kontaktrecht steht dem Kind und jenen Elternteil zu, der nicht mit dem Kind dauerhaft im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Umfang dieses Rechts bestimmt sich nach dem Alter des Kindes, der persönlichen Beziehung zwischen Kind und Elternteil, der Lebensumstände vor und nach der Trennung der Eltern und ähnlichen Faktoren. Die Ausübung soll einvernehmlich zwischen den Elternteilen und – je nach Alter – dem Kind geregelt werden. Gelingt dies nicht entscheidet das Gericht auf Antrag des kontaktberechtigten Kindes oder Elternteils. Jugendliche über 14 Jahren können selbständig Anträge bei Gericht einbringen, Jüngere brauchen dazu die Hilfe eines obsorgeberechtigten Elternteils. Den Wünschen des Kindes kommt dabei mit zunehmendem Alter größere Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts zu. Gegen den Willen eines oder einer über 14-jährigen Jugendlichen darf ein Kontaktrecht nicht festgelegt werden.

Das Kontaktrecht des Elternteils ist nicht davon abhängig, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht und tatsächlich erfüllt wird oder andere rechtliche Verpflichtungen nach der Trennung oder Scheidung wie Unterhalt für den anderen Elternteil oder Tilgung gemeinsamer Schulden eingehalten werden. Das Kontaktrecht ist nur einzuschränken oder auszusetzen, wenn dies aus Sicht des Kindeswohls notwendig ist z.B. bei Gewalttätigkeit des kontaktberechtigten Elternteils.

Kommt es zu groben Schwierigkeiten bei der Anbahnung oder Ausübung des Kontaktrechts kann das Gericht fachlich qualifizierte Personen oder Institutionen als Besuchsbegleitung einsetzen. In diesen Fällen findet der Kontakt zwischen Elternteil und Kind nur im Beisein einer Fachkraft statt. Das Gericht kann auch die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen, um zwischen den Elternteilen hinsichtlich der Kontaktrechtsausübung zu vermitteln. Die Familiengerichtshilfe hat dann das Recht bei der Vorbereitung des Kontakts und Übergabe des Kindes anwesend zu sein.


KommentareElternbildung


Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Name

*

Email
Kommentar