Die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz AG erhalten regelmäßig Anfragen von Kunden zum Thema „Kinder und Verkehr“ und „Aufsichtspflicht“. Dieser Artikel beantwortet die häufigsten Fragen und beleuchtet wichtige rechtliche Aspekte.
Kinder sind im Straßenverkehr aufgrund ihrer geringen Körpergröße und ihrer noch nicht voll entwickelten räumlichen Wahrnehmung besonders gefährdet. Eltern sollten deshalb großes Augenmerk darauflegen, das richtige Verhalten auf der Straße zu üben und Verkehrsregeln zu vermitteln.
Aber auch andere Verkehrsteilnehmer müssen ihren Beitrag dazu leisten, dass keine Unfälle passieren. Denn Kinder sind vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen, was bedeutet: man muss damit rechnen, dass sie die Verkehrsregeln nicht immer beachten.
Wie bereite ich mein Kind auf den Schulweg vor?
- Eruieren Sie vorab den sichersten Schulweg und üben Sie ihn mit Ihrem Kind wiederholt. Erklären Sie Ihrem Kind die Straßenverkehrsregeln.
- Reden Sie mit Ihrem Kind über mögliche Ablenkungen. Vor allem das Telefonieren mit Handys. Zeigen Sie potenzielle Gefahren auf und erläutern Sie richtige Verhaltensweisen.
- Achten Sie auf die Vorbildwirkung: Kinder neigen zum Nachahmen. Zeigen Sie beispielsweise vor, wie man sich beim Verlassen des Schulbusses, bei Ampeln, Zebrastreifen oder Toreinfahrten richtig verhält.
- Kinder am Schulweg beobachten. Das Kind sollte erst dann alleine zur Schule gehen, wenn sich die Eltern davon überzeugt haben, dass es sich auf der Straße richtig verhält. Zur Überprüfung ist es sinnvoll, anfangs hin und wieder unbemerkt dem Kind zu folgen.
- Vorteilhaft ist es auch, sich mit anderen Eltern zusammenzuschließen, deren Kinder den gleichen Schulweg haben. Bilden Sie Weggemeinschaften.
- Im Winter, in der Dämmerung und bei Dunkelheit sollten Kinder helle Kleidung tragen und mit Reflektoren ausgestattet sein.
- Mit dem Auto in die Schule: Erklären Sie richtiges Verhalten beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug.
- Kinder immer zur Gehsteigseite hinaussteigen lassen. Dafür muss auch der Kindersitz auf der richtigen Seite angebracht sein. Warten Sie beim Abholen nie auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Kinder stürmen nach dem Unterricht aus der Schule und rennen dann oft ohne auf den Verkehr zu achten über die Straße.
Welche Regelungen der StVO sind zu beachten, wenn die Kids mobil werden?
- Kleintretroller (Roller und Scooter), die mit Muskelkraft betrieben werden, dürfen von Kindern ab 8 Jahren ohne Begleitung auf Gehsteigen, Gehwegen, Fußgängerzonen, Wohnstraßen, Begegnungszonen, gemischten Geh- und Radwegen und Spielstraßen gefahren werden.
- Kinder unter 12 Jahren dürfen im öffentlichen Verkehr nicht alleine Elektro-Scooter Sie müssen von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, beaufsichtigt werden. Außer der Jugendliche besitzt einen Radfahrausweis. Gehsteige und -wege dürfen nicht benutzt werden.
- Kinder unter 12 Jahren dürfen im öffentlichen Verkehr nicht ohne Aufsichtsperson Fahrrad Die Aufsichtsperson muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die einen Radfahrausweis besitzen, dürfen ohne Aufsichtsperson bereits ab dem 9. Lebensjahr – wenn sie in die 4. Klasse gehen – oder ab dem 10.Geburtstag mit dem Fahrrad unterwegs sein. Voraussetzung ist, dass das Kind die nötige geistige und körperliche Reife besitzt und alle notwendigen Kenntnisse der StVO besitzt. Gehsteige dürfen nur mit Kinderfahrrädern befahren werden. Alle anderen Radfahrer müssen die Fahrbahn oder Radwege benutzen.
- Die Radhelmpflicht besteht bis zum 12. Geburtstag.
- Für Kinder gilt laut StVO ein „unsichtbarer Schutzweg“. Das bedeutet, dass jeder Fahrzeuglenker Kindern das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen muss, wenn für ihn erkennbar ist, dass sie alleine oder in Gruppen beabsichtigen, die Straße zu überqueren.
Ab wann darf man alleine mit den Öffis fahren?
Ab wann Kinder alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren dürfen steht in den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsbetreibers. Für die Wiener Linien gilt ein Mindestalter von 6 Jahren. Eltern sind aber verpflichtet, Kinder auf die Fahrt mit den Öffis vorzubereiten. Es ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn Kinder noch nicht die nötig Reife besitzen, aber bereits alleine Öffi fahren.
Bis zu welcher Uhrzeit müssen Kinder Zuhause sein?
Die Ausgehzeiten sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Jugendliche bis zum vollendeten 12. bzw. 14. Lebensjahr dürfen in der Zeit von 5 bis 21 bzw. bis 23 Uhr öffentliche Veranstaltungen alleine besuchen und sich alleine an allgemein zugänglichen Orten aufhalten. In Begleitung einer Aufsichtsperson (z. B. der Eltern) können sich Kinder und Jugendliche auch außerhalb dieser Zeiten an öffentlichen Plätzen aufhalten.
Unabhängig vom gesetzlich erlaubten Rahmen dürfen Jugendliche nur mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters ausgehen.
Weitere Rechtstipps finden sich unter https://www.das.at/Rund-ums-Recht-Ubersicht
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